Stand: Mai 2026 — Diese AGB wurden im Rahmen des Strukturwechsels (Ungiftig FlexCo in Österreich, Ungiftig UG in Deutschland) und nach dem Launch des Asbest-Selbsttests neu gefasst.
1. Geltungsbereich und Vertragspartner
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über Schadstoffberatung, Probenahme, Begehungen, Laboranalysen, Sanierungsbegleitung, Asbest-Selbsttests und damit verbundene Dienstleistungen.
Vertragspartner („Auftragnehmer") ist je nach Ort des Auftrags:
- Aufträge in Österreich: Ungiftig FlexCo (FN 679554 w, LG Wiener Neustadt), Talgasse 43, 2620 Neunkirchen, Niederösterreich. Vertretungsbefugt: Dr. Maximilian Mandl.
- Aufträge in Deutschland: Ungiftig UG (haftungsbeschränkt), Graf-Salm-Straße, 94036 Passau. HRB 12847, USt-IdNr. DE 364 528 197. Vertretungsbefugt: Philipp Schlier.
Beide Gesellschaften arbeiten unter gemeinsamer wissenschaftlicher Leitung (Dr. Maximilian Mandl, PhD ETH Zürich), sind aber rechtlich, organisatorisch und operativ unabhängig. Die Rechnungsstellung erfolgt durch die für den Auftragsort zuständige Gesellschaft. Details siehe Impressum.
2. Vertragsgegenstand und Leistungsumfang
Gegenstand des Vertrages sind die im jeweiligen Angebot, in der Auftragsbestätigung oder auf der Produktseite spezifizierten Leistungen. Typische Leistungen:
- Begehungspauschale: Begehung, Identifikation schadstoffverdächtiger Materialien, Probenahme durch den Auftragnehmer, akkreditierte Laboranalyse (separate Probenkosten je Schadstoff/Matrix), Bericht mit Risikobewertung und Handlungsempfehlungen.
- Einzelanalysen: gezielte Laboranalyse einzelner Schadstoffe ohne Begehung (Probenmaterial vom Auftraggeber, siehe § 3).
- Asbest-Selbsttest: strukturierte Vorberatung per Videocall, Probenahme durch den Auftraggeber selbst (siehe § 3), Laboranalyse und Ergebnisbesprechung.
- Sanierungsbegleitung & Monitoring: unabhängige Bauaufsicht mit Echtzeit-Luftüberwachung. Scope und Dauer projektabhängig.
Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem schriftlichen Angebot, der Auftragsbestätigung oder den Buchungsbedingungen der jeweiligen Produktseite. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten sachverständiger Dritter und akkreditierter Partnerlabore zu bedienen.
3. Spezifika Asbest-Selbsttest
Der Asbest-Selbsttest ist ein eigener Vertragstyp mit folgenden besonderen Bedingungen:
3.1 Eignungsprüfung im Vorgespräch
Im strukturierten Vorgespräch (Videocall) prüfen wir, ob das beschriebene Material für einen Asbest-Selbsttest geeignet ist. Wir behalten uns vor, einen Asbest-Selbsttest abzulehnen oder eine Vor-Ort-Begehung zu empfehlen, wenn das Material aus fachlicher Sicht nicht durch eine Privatperson sicher beprobt werden kann (Beispiele: stark zerfallendes oder schwach gebundenes Material, Spritzasbest, Aerosole, größere Sanierungsobjekte, Verdacht auf nicht-erkennbare Sekundärbelastung).
3.2 Verantwortung und Mitwirkung des Auftraggebers
Die Probenahme erfolgt durch den Auftraggeber bzw. eine von ihm beauftragte Person nach unserer schriftlichen und mündlichen Anleitung. Der Auftraggeber sichert zu:
- die in der Anleitung beschriebene Schutzausrüstung zu verwenden (FFP3-Maske, Einwegoverall, Einweghandschuhe — werden im Paket bereitgestellt);
- die Probenahme entsprechend der Anleitung durchzuführen (Befeuchtung, langsame mechanische Bewegung, geschlossene Probenbehälter);
- die Probe nur an einem von uns gemeinsam geprüften Ort und Material zu entnehmen;
- die Probe ordnungsgemäß zu kennzeichnen, zu versiegeln und im Begleitumschlag direkt an das Partnerlabor zu versenden.
Der Auftragnehmer haftet nicht für gesundheitliche oder materielle Schäden, die aus einer Probenahme entstehen, die abweichend von der Anleitung oder außerhalb des im Vorgespräch geprüften Materials erfolgt. Bei begründeten Bedenken — etwa wenn beim Beprobungsversuch unerwartet starke Zerfallserscheinungen auftreten — ist die Probenahme abzubrechen und der Auftragnehmer zu kontaktieren.
3.3 Probenkette und Beweismittelqualität
Beim Asbest-Selbsttest bleibt die Probenkette („chain of custody") nicht durchgängig in der Hand des Auftragnehmers. Das Ergebnis ist daher fachlich aussagekräftig (akkreditiertes Labor, ISO/IEC 17025), aber für gerichtliche Beweisführung oder Sanierungsfreigaben nach 4. Abschnitt GKV in der Regel nicht ausreichend. Wer eine rechtssichere Dokumentation benötigt, sollte die Vor-Ort-Begehung wählen oder das Ergebnis durch eine erneute Probenahme durch den Auftragnehmer bzw. eine geprüfte Stelle bestätigen lassen.
3.4 Mid-Process Upgrade auf Vor-Ort-Begehung
Sollte sich im Vorgespräch, beim Beprobungsversuch oder beim Laborergebnis zeigen, dass eine Vor-Ort-Begehung notwendig ist (z.B. größere Verdachtsfläche, mehrere Materialien, Sanierungsbedarf, rechtliche Verwertung), kann der Auftraggeber jederzeit auf eine Begehungspauschale (€290) umstellen. Bereits geleistete Zahlungen für den Asbest-Selbsttest werden auf den Begehungspreis angerechnet.
4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers (allgemein)
Der Auftraggeber stellt rechtzeitig alle für die Ausführung notwendigen Unterlagen und Informationen zur Verfügung (Baujahr, Sanierungshistorie, bekannte Vorbefunde, Lageplan) und gewährleistet den ungehinderten Zugang zum Untersuchungsobjekt. Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Ergebnis verfälschen; der Auftragnehmer haftet nicht für Folgen aus solchen Falschangaben.
5. Preise und Zahlungsbedingungen
Es gelten die vereinbarten oder auf der jeweiligen Produktseite ausgewiesenen Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer (Österreich: 20 %; Deutschland: 19 %).
- Begehungspauschale und Asbest-Selbsttest-Vorgespräch sind im Voraus zu zahlen (online, gegen Rechnung oder per Banküberweisung).
- Probenkosten und Sonderanalysen werden nach Auftragsumfang gesondert in Rechnung gestellt; sie sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung ohne Abzug fällig.
- Bei Nichtantritt eines vereinbarten Termins ohne fristgerechte Absage (≥ 24 h vorab) kann der Auftragnehmer eine angemessene Ausfallgebühr bis zur Höhe der Begehungspauschale verrechnen.
6. Gewährleistung, Haftung und fachliche Stellung
6.1 Anwendungsbereich der Ergebnisse
Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik (insb. ISO/IEC 17025 für akkreditierte Laboranalysen, VDI 3866 / 3492 / TRGS 517 für Probenahme und Faserzählung) und mit der Sorgfalt eines fachkundigen Beraters für Gebäudeschadstoffe.
Untersuchungen, Berichte und Empfehlungen beziehen sich ausschließlich auf das konkret beprobte Material und den dokumentierten Zustand zum Zeitpunkt der Untersuchung. Eine Übertragung auf andere Bauteile, andere Räume oder spätere Zeiträume bedarf einer eigenen Beprobung.
6.2 Wichtiger Hinweis: keine gerichtlich beeideten Sachverständigen
Der Auftragnehmer und die für ihn tätigen Personen sind keine gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen im Sinne des österreichischen SDG 1975 bzw. § 404a ZPO. Berichte und Stellungnahmen der Ungiftig FlexCo und der Ungiftig UG sind fachliche Bewertungen — sie ersetzen keine Gerichtsgutachten und werden für gerichtliche Verfahren nur dann anerkannt, wenn die zuständige Stelle (Gericht, Behörde) sie ausdrücklich zulässt oder ein gerichtlich beeideter Sachverständiger auf ihrer Grundlage ein Gutachten erstellt.
Wer eine gerichtsfeste Gutachterleistung benötigt, sollte einen für Asbest, Schadstoffe im Bauwesen oder Umwelthygiene allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen beauftragen. Wir vermitteln auf Anfrage gerne entsprechende Kontakte.
6.3 Haftung des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die er oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben, unbeschränkt. Für leicht fahrlässig verursachte Schäden ist die Haftung der Höhe nach auf das Auftragsvolumen, mindestens jedoch auf den Versicherungsschutz unserer Berufshaftpflicht begrenzt. Eine Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden oder Folgeschäden aus Sanierungsentscheidungen Dritter ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
Für die Richtigkeit der Analysenergebnisse der Partnerlabore (ISO/IEC 17025 akkreditiert) übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung, sofern ihm kein Auswahlverschulden zur Last fällt.
Bei Asbest-Selbsttest gilt zusätzlich § 3 dieser AGB: für Schäden aus einer von der Anleitung abweichenden Probenahme haftet der Auftragnehmer nicht.
7. Konsumentenschutz, Widerrufsrecht (B2C, Österreich/EU)
Verbraucher im Sinne des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) bzw. des deutschen BGB haben bei online geschlossenen Verträgen ein 14-tägiges Rücktrittsrecht ohne Angabe von Gründen ab Vertragsschluss (§ 11 FAGG / § 312g BGB). Das Rücktrittsrecht erlischt vorzeitig, sobald die Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vollständig erbracht wurde (§ 18 Abs. 1 Z 1 FAGG / § 356 Abs. 4 BGB) — bei Begehungspauschalen und Asbest-Selbsttesten typischerweise mit dem Versand des Berichts bzw. Laborergebnisses.
Der Rücktritt ist formlos per E-Mail an servus@ungiftig.at zu erklären.
8. Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach DSGVO und österreichischem DSG. Einzelheiten siehe Datenschutzerklärung.
9. Gerichtsstand und anwendbares Recht
- Aufträge in Österreich (Ungiftig FlexCo): Es gilt österreichisches Recht. Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz des Auftragnehmers (Neunkirchen, Niederösterreich); für Verbraucher die gesetzlich vorgesehenen Gerichte.
- Aufträge in Deutschland (Ungiftig UG): Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist Passau, soweit zulässig; für Verbraucher die gesetzlich vorgesehenen Gerichte.
Das UN-Kaufrecht (CISG) ist ausgeschlossen.
10. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchsetzbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Stand: Mai 2026.