Stand: August 2026. Diese AGB wurden im Rahmen des Strukturwechsels (Ungiftig FlexCo in Österreich, Ungiftig UG in Deutschland) und nach dem Launch der Proben-Einsendung (vormals „Asbest-Selbsttest") neu gefasst; im August 2026 um die virtuelle Begehung (§ 3a) und den Vor-Ort-Einsatz für Unternehmen, Hausverwaltungen und Gemeinden (§ 3b) ergänzt.
1. Geltungsbereich und Vertragspartner
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über Schadstoffberatung, Begehungen vor Ort, virtuelle Begehungen, Vor-Ort-Einsätze, Proben-Einsendungen, Probenahme, Freimessungen, Qualitätskontrolle und Monitoring sowie damit verbundene Dienstleistungen. Laboranalysen werden ausschließlich im Rahmen dieser Leistungen erbracht und nicht als eigener Vertragsgegenstand angeboten.
Vertragspartner („Auftragnehmer") ist je nach Ort des Auftrags:
- Aufträge in Österreich: Ungiftig FlexCo (FN 679554 w, LG Wiener Neustadt), Talgasse 43, 2620 Neunkirchen, Niederösterreich. Vertretungsbefugt: Dr. Maximilian Mandl.
- Aufträge in Deutschland: Die Ungiftig UG (haftungsbeschränkt) befindet sich in Gründung; vorgesehene Geschäftsführung: Philipp Schlier. Bis zu ihrer Eintragung ist auch für Aufträge mit Deutschlandbezug die Ungiftig FlexCo Vertragspartnerin.
Beide Gesellschaften stehen unter gemeinsamer wissenschaftlicher Leitung (Dr. Maximilian Mandl, PhD ETH Zürich); die Ungiftig FlexCo ist eingetragen, die Ungiftig UG befindet sich in Gründung. Solange die Ungiftig UG in Gründung ist, erfolgt die Rechnungsstellung ausschließlich durch die Ungiftig FlexCo; nach ihrer Eintragung werden Aufträge in Deutschland durch die Ungiftig UG abgerechnet. Details siehe Impressum.
2. Vertragsgegenstand und Leistungsumfang
Gegenstand des Vertrages sind die im jeweiligen Angebot, in der Auftragsbestätigung oder auf der Produktseite spezifizierten Leistungen. Typische Leistungen:
- Begehungspauschale: Begehung, Identifikation schadstoffverdächtiger Materialien, Probenahme durch den Auftragnehmer, akkreditierte Laboranalyse (separate Probenkosten je Schadstoff/Matrix) und mündliche Ergebnisbesprechung; verrechnet nach Wohnfläche laut Produktseite. Ein schriftliches Protokoll mit Risikobewertung und Handlungsempfehlungen ist als eigene Leistung erhältlich (€90). Für Unternehmen, Hausverwaltungen und Gemeinden gilt statt der Begehungspauschale der Vor-Ort-Einsatz nach § 3b; dort wird der schriftliche Schadstoffbericht laut Angebot verrechnet (§ 3b.4).
- Einzelanalysen: die gezielte akkreditierte Laboranalyse einzelner Schadstoffe, verrechnet je Probe nach Schadstoff und Matrix. Einzelanalysen sind kein eigener Zugang, sondern werden zusätzlich zu der gewählten Leistung (Begehungspauschale, virtuelle Begehung, Proben-Einsendung oder Vor-Ort-Einsatz) zum Selbstkostenpreis weiterverrechnet (§ 5).
- Virtuelle Begehung: per Video begleitete Begehung mit Probenahme durch den Auftraggeber (siehe § 3a); separate Probenkosten je Schadstoff/Matrix.
- Proben-Einsendung (vormals „Asbest-Selbsttest"): strukturierte Vorberatung per Videocall, Probenahme durch den Auftraggeber selbst (siehe § 3), Laboranalyse und Ergebnisbesprechung.
- Vor-Ort-Einsatz (Unternehmen, Hausverwaltungen und Gemeinden): Begehung und Probenahme als Halb- oder Ganztags-Einsatz, verrechnet nach Einsatz und Probestellen statt nach Wohnfläche (siehe § 3b).
- Freimessung (Raumluft-Clearance): Faserkonzentrationsmessung in der Raumluft nach Abschluss einer Sanierung, nach der Probenahme- und Auswertungslogik der VDI 3492, wahlweise als Einmal-Nachweis oder als Monitoring über bis zu 72 Stunden, mit dokumentiertem Bericht; ab €690 pro Messpunkt.
- Qualitätskontrolle & Monitoring: unabhängige, messtechnische Kontrolle der Sanierungsqualität mit Echtzeit-Luftüberwachung. Scope und Dauer projektabhängig.
Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem schriftlichen Angebot, der Auftragsbestätigung oder den Buchungsbedingungen der jeweiligen Produktseite. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten sachverständiger Dritter und akkreditierter Partnerlabore zu bedienen.
3. Spezifika Proben-Einsendung
Die Proben-Einsendung ist ein eigener Vertragstyp mit folgenden besonderen Bedingungen; zum Kreis der Auftraggeber siehe Punkt 3b.5:
3.1 Eignungsprüfung im Vorgespräch
Im strukturierten Vorgespräch (Videocall) prüfen wir, ob das beschriebene Material für eine Proben-Einsendung geeignet ist. Wir behalten uns vor, eine Proben-Einsendung abzulehnen oder eine Vor-Ort-Begehung zu empfehlen, wenn das Material aus fachlicher Sicht nicht durch eine Privatperson sicher beprobt werden kann (Beispiele: stark zerfallendes oder schwach gebundenes Material, Spritzasbest, Aerosole, größere Sanierungsobjekte, Verdacht auf nicht-erkennbare Sekundärbelastung).
3.2 Verantwortung und Mitwirkung des Auftraggebers
Die Probenahme erfolgt durch den Auftraggeber bzw. eine von ihm beauftragte Person nach unserer schriftlichen und mündlichen Anleitung. Der Auftraggeber sichert zu:
- die in der Anleitung beschriebene Schutzausrüstung zu verwenden (FFP3-Maske, Einwegoverall, Einweghandschuhe; werden im Paket bereitgestellt);
- die Probenahme entsprechend der Anleitung durchzuführen (Befeuchtung, langsame mechanische Bewegung, geschlossene Probenbehälter);
- die Probe nur an einem von uns gemeinsam geprüften Ort und Material zu entnehmen;
- die Probe ordnungsgemäß zu kennzeichnen, zu versiegeln und im Begleitumschlag direkt an das Partnerlabor zu versenden.
Der Auftragnehmer haftet nicht für gesundheitliche oder materielle Schäden, die aus einer Probenahme entstehen, die abweichend von der Anleitung oder außerhalb des im Vorgespräch geprüften Materials erfolgt. Bei begründeten Bedenken, etwa wenn beim Beprobungsversuch unerwartet starke Zerfallserscheinungen auftreten, ist die Probenahme abzubrechen und der Auftragnehmer zu kontaktieren.
3.3 Probenkette und Beweismittelqualität
Bei der Proben-Einsendung bleibt die Probenkette („chain of custody") nicht durchgängig in der Hand des Auftragnehmers. Das Ergebnis ist daher fachlich aussagekräftig (akkreditiertes Labor, ISO/IEC 17025), aber für gerichtliche Beweisführung oder Sanierungsfreigaben nach 4. Abschnitt GKV in der Regel nicht ausreichend. Wer eine rechtssichere Dokumentation benötigt, sollte die Vor-Ort-Begehung wählen oder das Ergebnis durch eine erneute Probenahme durch den Auftragnehmer bzw. eine geprüfte Stelle bestätigen lassen.
3.4 Umstieg auf die Vor-Ort-Begehung
Sollte sich im Vorgespräch, beim Beprobungsversuch oder beim Laborergebnis zeigen, dass eine Vor-Ort-Begehung notwendig ist (z. B. größere Verdachtsfläche, mehrere Materialien, Sanierungsbedarf, rechtliche Verwertung), kann der Auftraggeber jederzeit auf eine Begehungspauschale (ab €290, Staffelung nach Wohnfläche laut Produktseite) umstellen. Bereits geleistete Zahlungen für die Proben-Einsendung werden auf den Begehungspreis angerechnet.
3a. Spezifika virtuelle Begehung
Die virtuelle Begehung ist ein eigener Vertragstyp: eine per Video begleitete Begehung und Probenahme zum Pauschalpreis (€190), ohne Begrenzung der Probenanzahl; Probenkosten werden nach Punkt 5 gesondert weiterverrechnet. Zum Kreis der Auftraggeber siehe Punkt 3b.5. Es gelten die folgenden besonderen Bedingungen:
3a.1 Ablauf und Eignung
Der Auftragnehmer begleitet den Auftraggeber per Videoverbindung durch das Objekt, unterstützt bei der Auswahl der zu beprobenden Materialien und leitet die Probenahme an. Die Probenahme selbst erfolgt durch den Auftraggeber. Für die Eignung der Materialien gilt Punkt 3.1 sinngemäß: Materialien, die aus fachlicher Sicht nicht durch eine Privatperson sicher beprobt werden können, sind von der virtuellen Begehung ausgeschlossen.
3a.2 Verantwortung, Schutzausrüstung und Probenkette
Punkt 3.2 (Verantwortung und Mitwirkung) und Punkt 3.3 (Probenkette und Beweismittelqualität) gelten für die virtuelle Begehung sinngemäß: Die Probenahme erfolgt nach Anleitung, unter Verwendung der beschriebenen Schutzausrüstung, und die Probenkette bleibt nicht durchgängig in der Hand des Auftragnehmers.
3a.3 Abbruch bei Gefahr
Zeigt sich während der virtuellen Begehung, dass ein Material oder eine Situation eine sichere Probenahme durch den Auftraggeber nicht zulässt (etwa stark zerfallendes oder schwach gebundenes Material), bricht der Auftragnehmer die angeleitete Probenahme an dieser Stelle ab. In diesem Fall gilt:
- Der Auftragnehmer empfiehlt eine Vor-Ort-Begehung (Begehungspauschale ab €290, Staffelung nach Wohnfläche laut Produktseite, zuzüglich Anfahrt). Die bereits geleistete Pauschale der virtuellen Begehung wird auf den Begehungspreis angerechnet.
- Entscheidet sich der Auftraggeber gegen die Vor-Ort-Begehung, bleibt die Pauschale der virtuellen Begehung für die bis dahin erbrachte Leistung (Begehungsbegleitung, Materialbewertung, gegebenenfalls bereits angeleitete Probenahmen) verrechnet.
Bereits sicher entnommene Proben werden regulär analysiert; die Laborkosten werden nach Punkt 5 weiterverrechnet.
3b. Spezifika Vor-Ort-Einsatz (Unternehmen, Hausverwaltungen und Gemeinden)
Für Unternehmen, Hausverwaltungen und Gemeinden gilt ein eigenes Preismodell, das nicht auf Wohnfläche beruht:
3b.1 Einsatz und Probestellen
Verrechnet wird ein Vor-Ort-Einsatz als Halbtag (€490) oder Ganztag (€690), jeweils inklusive 2 Probestellen und einer unbegrenzten Anzahl von Probenentnahmen. Jede weitere Probestelle wird mit €89 verrechnet.
Probestelle ist im Sinne dieser AGB: ein Ort im Freien (etwa ein Spielplatz, ein Schotterplatz, ein Straßenabschnitt), eine Wohnung, oder ein Gebäudegeschoß, sofern es sich nicht um einen Wohnbau handelt; bei Wohnbauten zählt jede Wohnung als eigene Probestelle.
Die Zuordnung Halbtag oder Ganztag trifft der Auftragnehmer im Angebot nach Objekt, Umfang und Entfernung. Ergibt sich vor Ort, dass der Umfang den zugeordneten Einsatz übersteigt, wird der Mehraufwand vorab abgestimmt und als weiterer Einsatz angeboten, nicht einseitig nachverrechnet.
3b.2 Probenzahl und Anreizneutralität
Die Anzahl der entnommenen Proben ist im Einsatz enthalten und wird nicht gesondert verrechnet. Der Auftragnehmer verdient damit an der Probenzahl nichts; sie folgt ausschließlich der fachlichen Notwendigkeit. Die Kosten der akkreditierten Laboranalyse werden je Probe zum Selbstkostenpreis und ohne eigenen Aufschlag weiterverrechnet (Punkt 5).
3b.3 Anfahrt
Die Anfahrt wird mit €0,46 pro Kilometer ab Neunkirchen verrechnet: beim Halbtags-Einsatz die einfache Strecke, beim Ganztags-Einsatz beide Richtungen, weil an diesem Tag kein weiterer Auftrag angefahren wird.
3b.4 Bericht
Der strukturierte schriftliche Schadstoffbericht ist nicht im Einsatz enthalten und wird laut Angebot verrechnet. Sein Preis wird vor Beginn der Feldarbeit fixiert und ist unabhängig davon, welche Befunde sich ergeben und welchen Umfang eine allfällige Sanierung hat.
3b.5 Nicht angebotene Zugänge
Die Proben-Einsendung (Punkt 3) und die virtuelle Begehung (Punkt 3a) beruhen auf der Probenahme durch den Auftraggeber und werden ausschließlich Auftraggebern angeboten, die als Privatperson beauftragen; Unternehmen, Hausverwaltungen und Gemeinden werden sie nicht angeboten. Dasselbe gilt für jede andere Leistung, die auf einer Probenahme oder auf der Beistellung von Probenmaterial durch den Auftraggeber beruht. Für diese Auftraggeber nimmt der Auftragnehmer die Proben im Rahmen des Vor-Ort-Einsatzes selbst.
4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers (allgemein)
Der Auftraggeber stellt rechtzeitig alle für die Ausführung notwendigen Unterlagen und Informationen zur Verfügung (Baujahr, Sanierungshistorie, bekannte Vorbefunde, Lageplan) und gewährleistet den ungehinderten Zugang zum Untersuchungsobjekt. Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Ergebnis verfälschen; der Auftragnehmer haftet nicht für Folgen aus solchen Falschangaben.
5. Preise und Zahlungsbedingungen
Es gelten die vereinbarten oder auf der jeweiligen Produktseite ausgewiesenen Preise. Die ausgewiesenen Preise sind Endpreise: Die Ungiftig FlexCo ist Kleinunternehmerin im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994; es wird derzeit keine Umsatzsteuer verrechnet und keine Umsatzsteuer ausgewiesen. Sollte die Kleinunternehmerbefreiung entfallen, werden Verbraucherpreise inklusive der dann geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer ausgewiesen. Laborleistungen akkreditierter Partnerlabore werden zum Selbstkostenpreis und ohne eigenen Aufschlag weiterverrechnet; ein erhöhter Laborpreis bei besonderem Laboraufwand (bis zu €30 pro Materialprobe) wird unverändert weitergegeben und vorab angekündigt.
- Begehungspauschale, Vor-Ort-Einsatz (§ 3b), Pauschale der virtuellen Begehung und Proben-Einsendungs-Vorgespräch sind im Voraus zu zahlen (online, gegen Rechnung oder per Banküberweisung).
- Probenkosten und Sonderanalysen werden nach Auftragsumfang gesondert in Rechnung gestellt; sie sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung ohne Abzug fällig.
- Bei Nichtantritt eines vereinbarten Termins ohne fristgerechte Absage (≥ 24 h vorab) kann der Auftragnehmer eine angemessene Ausfallgebühr bis zur Höhe der Begehungspauschale verrechnen.
6. Gewährleistung, Haftung und fachliche Stellung
6.1 Anwendungsbereich der Ergebnisse
Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik (insb. ISO/IEC 17025 für akkreditierte Laboranalysen, VDI 3866 / 3492 / TRGS 517 für Probenahme und Faserzählung) und mit der Sorgfalt eines fachkundigen Beraters für Gebäudeschadstoffe.
Untersuchungen, Berichte und Empfehlungen beziehen sich ausschließlich auf das konkret beprobte Material und den dokumentierten Zustand zum Zeitpunkt der Untersuchung. Eine Übertragung auf andere Bauteile, andere Räume oder spätere Zeiträume bedarf einer eigenen Beprobung.
6.2 Wichtiger Hinweis: keine gerichtlich beeideten Sachverständigen
Der Auftragnehmer und die für ihn tätigen Personen sind keine gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen im Sinne des österreichischen Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes (SDG). Berichte und Stellungnahmen der Ungiftig FlexCo und der Ungiftig UG sind fachliche Bewertungen; sie ersetzen keine Gerichtsgutachten und werden für gerichtliche Verfahren nur dann anerkannt, wenn die zuständige Stelle (Gericht, Behörde) sie ausdrücklich zulässt oder ein gerichtlich beeideter Sachverständiger auf ihrer Grundlage ein Gutachten erstellt.
Wer eine gerichtsfeste Gutachterleistung benötigt, sollte einen für Asbest, Schadstoffe im Bauwesen oder Umwelthygiene allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen beauftragen. Entsprechende Kontakte nennen wir auf Anfrage gerne.
6.3 Haftung des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die er oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben, unbeschränkt. Für leicht fahrlässig verursachte Schäden ist die Haftung der Höhe nach auf das Auftragsvolumen, mindestens jedoch auf den Versicherungsschutz unserer Berufshaftpflicht begrenzt. Eine Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden oder Folgeschäden aus Sanierungsentscheidungen Dritter ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
Für die Richtigkeit der Analysenergebnisse der Partnerlabore (ISO/IEC 17025 akkreditiert) übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung, sofern ihm kein Auswahlverschulden zur Last fällt.
Bei der Proben-Einsendung gilt zusätzlich § 3 dieser AGB: für Schäden aus einer von der Anleitung abweichenden Probenahme haftet der Auftragnehmer nicht.
7. Konsumentenschutz, Widerrufsrecht (B2C, Österreich/EU)
Verbraucher im Sinne des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) bzw. des deutschen BGB haben bei online geschlossenen Verträgen ein 14-tägiges Rücktrittsrecht ohne Angabe von Gründen ab Vertragsschluss (§ 11 FAGG / § 312g BGB). Das Rücktrittsrecht erlischt vorzeitig, sobald die Dienstleistung vollständig erbracht wurde, sofern der Auftragnehmer mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers mit der Vertragserfüllung begonnen hat und der Verbraucher bestätigt hat, zur Kenntnis genommen zu haben, dass er sein Rücktrittsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung verliert (§ 18 Abs. 1 Z 1 FAGG / § 356 Abs. 4 BGB); bei Begehungspauschalen und Proben-Einsendungen typischerweise mit dem Versand des Berichts bzw. Laborergebnisses, bei der virtuellen Begehung typischerweise mit der Ergebnisbesprechung bzw. dem Versand des Laborergebnisses.
Der Rücktritt ist formlos per E-Mail an servus@ungiftig.at zu erklären.
8. Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach DSGVO und österreichischem DSG. Einzelheiten siehe Datenschutzerklärung.
9. Gerichtsstand und anwendbares Recht
- Aufträge in Österreich (Ungiftig FlexCo): Es gilt österreichisches Recht. Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz des Auftragnehmers (Neunkirchen, Niederösterreich); für Verbraucher die gesetzlich vorgesehenen Gerichte.
- Aufträge in Deutschland (Ungiftig UG): Es gilt deutsches Recht. Der vertragliche Gerichtsstand der Ungiftig UG wird mit ihrer Eintragung festgelegt; bis dahin gilt der Gerichtsstand der Ungiftig FlexCo. Für Verbraucher gelten stets die gesetzlich vorgesehenen Gerichte.
Das UN-Kaufrecht (CISG) ist ausgeschlossen.
10. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchsetzbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Stand: August 2026.