Diese Seite dokumentiert die technischen Regeln, Analyseverfahren und regulatorischen Schwellenwerte, die in Deutschland, Österreich, der EU, Italien und Kalifornien (USA) für Asbest in mineralischen Rohstoffen gelten. Sie ist als faktische Referenz angelegt: jeder Wert ist mit einer Primärquelle belegt und nach Jurisdiktion und Schutzziel eingeordnet. Für die Anwendung auf die Burgenland-Causa siehe die eigene Sektion auf der Burgenland-Seite.

Hinweis: technische Referenz, keine Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen zu Pflichten und Maßnahmen siehe die Kontaktseite.

Grenz- und Schwellenwerte im Vergleich

Instrument Wert Werttyp Geltung Bezug Rechtsfolge Quelle
GefStoffV § 11 Abs. 1 Nr. 1 0,1 Massen-% Schwellenwert Deutschland Asbest-Massengehalt im Material (mineralische Rohstoffe und daraus hergestellte Gemische/Erzeugnisse) Oberhalb 0,1 Prozent sind Gewinnung, Aufbereitung, Weiterverarbeitung und Wiederverwendung verboten (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 GefStoffV); zugleich Bezugsgröße der Asbest-Massengehaltsbestimmung nach TRGS 517. GefStoffV § 11 Abs. 1 Nr. 1 — gesetze-im-internet.de
TRGS 910 10.000 F/m³ Akzeptanzkonzentration Deutschland Asbestfaserkonzentration in der Arbeitsplatz-Atemluft Akzeptanzkonzentration, assoziiert mit dem Akzeptanzrisiko 4:10.000; bei Unterschreitung niedriges, hinnehmbares Risiko. Für Asbest nicht auf das ab 2018 allgemeine Akzeptanzrisiko 4:100.000 abgesenkt. TRGS 910, Anlage 1 Tabelle 1 (Asbest) — baua.de
TRGS 910 100.000 F/m³ Toleranzkonzentration Deutschland Asbestfaserkonzentration in der Arbeitsplatz-Atemluft Toleranzkonzentration, assoziiert mit dem Toleranzrisiko 4:1.000; bei Überschreitung hohes, nicht hinnehmbares Risiko — Tätigkeiten grundsätzlich unzulässig. TRGS 910, Anlage 1 Tabelle 1 (Asbest) — baua.de
CLP-VO (EG) 1272/2008 0,1 Massen-% Schwellenwert EU Asbestanteil in einem Gemisch (generischer Konzentrationsgrenzwert für Karzinogene Kat. 1A/1B) Einstufungs- und Kennzeichnungspflicht (Gefahrenkommunikation); KEIN Verkaufsverbot. CLP Anhang I, Teil 3, Tabelle 3.6.2 — EUR-Lex CELEX 02008R1272
RL (EU) 2023/2668 0,01 F/cm³ (= 10.000 F/m³) Grenzwert EU Verbindlicher Arbeitsplatzgrenzwert für Asbestfasern (8-h-TMW), Stufe 1 Verbindlicher Grenzwert; umzusetzen bis 21.12.2025 (ohne Übergangsfrist mit PCM messbar). RL (EU) 2023/2668; EPRS PE 749.813
RL (EU) 2023/2668 0,002 F/cm³ (= 2.000 F/m³) Grenzwert EU Verbindlicher Arbeitsplatzgrenzwert für Asbestfasern (8-h-TMW), Stufe 2; mit verbindlicher Elektronenmikroskopie Verbindlicher Grenzwert: 0,002 F/cm³ ohne dünne Fasern bzw. 0,01 F/cm³ inkl. dünner Fasern (Breite < 0,2 µm); ab 21.12.2029. RL (EU) 2023/2668; EPRS PE 749.813
GKV (Grenzwerteverordnung) 10.000 F/m³ (= 0,01 F/cm³) Grenzwert Österreich Asbestfaserkonzentration in der Arbeitsplatz-Atemluft (TRK), Stufe 1 Verbindlicher Arbeitsplatzgrenzwert seit 31.12.2025; Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2668. GKV BGBl. II 339/2025; Arbeitsinspektion (GKV-Novelle 2025)
GKV (Grenzwerteverordnung) 2.000 F/m³ (≈ 0,002 F/cm³) Grenzwert Österreich Asbestfaserkonzentration in der Arbeitsplatz-Atemluft (TRK), Stufe 2 Verbindlicher Arbeitsplatzgrenzwert ab 21.12.2029 (geplante Senkung). GKV BGBl. II 339/2025; Arbeitsinspektion (GKV-Novelle 2025)
AWG 2002 0,1 Massen-% Schwellenwert Österreich Asbest-Massengehalt in Abfall (ausgebautes oder als Abfall eingestuftes Material) Ab 0,1 % greift die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 7 (Asbest = Carc. 1A/H350); das Material ist damit gefährlicher Abfall und wird einer Asbest-Schlüsselnummer zugeordnet (SN 31436 gn bzw. 31437-40 gn). Regelt die Entsorgung, KEIN Produkt-Verkaufsverbot. AVV 2020, konsolidiert — RIS (GNr. 20011285) · AVV-Erläuterungen (SN 31436) — BMLUK · VO (EU) 1357/2014 (HP 7) — EUR-Lex · AWG 2002 § 2 — RIS
CARB ATCM 17 CCR 93106 < 0,25 % Schwellenwert USA – Kalifornien Asbestgehalt in Oberflaechenmaterial (surfacing aggregate) Material mit Asbestgehalt >= 0,25 % darf nicht als Oberflaechenmaterial verwendet/verkauft werden (§ 93106(c)); 0,25 % = untere Nachweisgrenze der PLM-Methode 435 ('weniger als 0,25 %' = nicht nachweisbar). 17 CCR § 93106(c) - law.cornell.edu
CARB ATCM 17 CCR 93106 <= 5 % Schwellenwert USA – Kalifornien Asbestgehalt in Oberflaechenmaterial (historische Ursprungsfassung) Urspruenglicher Grenzwert (1990/1991); durch CARB-Beschluss Juli 2000 (wirksam 2001) auf < 0,25 % verschaerft. Restbezug in § 93106(f)(9)(A)(3) bei Nichtverfuegbarkeit konformen Materials. 17 CCR § 93106(f)(9)(A)(3) - law.cornell.edu
D.Lgs. 152/2006 0,1 Massen-% (1.000 mg/kg) Schwellenwert Italien Asbest-Massengehalt in ausgebautem Material (Abfall) Ab 0,1 % (1.000 mg/kg) gilt das ausgebaute Material als gefaehrlicher Abfall (Gefahrenmerkmal HP 7); regelt die Entsorgung, KEIN Produkt-Verkaufsverbot. D.Lgs. 152/2006 + Reg. (UE) 1357/2014 (HP 7); ARPA-Leitlinien
D.M. 14.5.1996, Allegato 4 I.r. <= 0,1 (dimensionslos) Schwellenwert Italien Freisetzungsindex von 'pietre verdi' (Gruensteinen): I.r. = % freigesetzter Asbest / % relative Dichte Gruenstein-Material gilt als 'non pericoloso', wenn I.r. <= 0,1. ACHTUNG: dimensionsloses Verhaeltnis, NICHT die abfallrechtlichen 0,1 Massen-% (gleiche Ziffer, andere Groesse). D.M. 14.5.1996, Allegato 4 - Regione Sicilia (Volltext)
Taskforce Burgenland (Orientierungswert) 1.000 F/m3 Orientierungswert Österreich Asbestfaserkonzentration in der Aussenluft (Anrainer) Kein gesetzlicher Grenzwert; rein orientierend, ohne veroeffentlichte Herleitung (Eigenangabe der Taskforce). Taskforce - burgenland.at (Eigenangabe/Presseaussendungen)

Regulatorischer Rahmen: ein Wert, viele Instrumente

Der 0,1-Massen-%-Materialschwellenwert, der in der Burgenland-Causa als Bewertungsmaßstab dient, stammt aus der deutschen Gefahrstoffverordnung (heute § 11 Abs. 1 Nr. 1 GefStoffV; die frühere Fundstelle Anhang II Nr. 1 ist seit der Novelle vom 4.12.2024 weggefallen) und wird durch die TRGS 517 technisch konkretisiert. Österreich hat keinen eigenen Materialschwellenwert. Die Behörden greifen auf das deutsche Verfahren zurück und importieren damit implizit den 0,1-%-Maßstab.

Verbot ist nicht Einstufung. Das eigentliche Inverkehrbringens- und Verwendungsverbot leistet REACH Anhang XVII Eintrag 6. Dessen Anwendbarkeit auf naturgewachsenen Asbest in mineralischen Rohstoffen ist jedoch umstritten: Eintrag 6 erfasst „absichtlich zugesetzten" Asbest, und naturgewachsene Verunreinigungen (etwa in Serpentinit) fallen nach der Antwort des Europäischen Parlaments (E-008194/2012) nicht darunter. Die CLP-Verordnung wiederum stuft ein und kennzeichnet (Karzinogen 1A, H350). Sie verbietet nichts. REACH Eintrag 28 beschränkt zwar die Abgabe von Karzinogenen an die breite Öffentlichkeit ab 0,1 %, erfasst Asbest aber nicht: Asbest hat mit Eintrag 6 eine eigene Beschränkung und steht nicht in Appendix 1.

Die 0,1-%-Wanderschwelle. Derselbe Zahlenwert 0,1 Massen-% kehrt in mehreren Instrumenten wieder, ohne eine einheitliche Rechtsfolge auszulösen: als Materialschwelle der GefStoffV (Status „asbesthaltig"), als CLP-Einstufungsgrenze (Kennzeichnungspflicht) und im italienischen Abfallrecht wie im österreichischen als Gefährlichkeitsschwelle (HP 7, VO (EU) 1357/2014), in keinem dieser Fälle aber als gehaltsbezogenes Verkaufsverbot. Nicht zu verwechseln ist damit der italienische indice di rilascio (I.r. ≤ 0,1): gleiche Ziffer, aber ein dimensionsloses Freisetzungsverhältnis (eine andere physikalische Größe).

Zwei Achsen, nicht eine. Material-Massengehalte (Massen-%) und Faserkonzentrationen in der Luft (F/m³) sind physikalisch verschiedene Größen. Die EU-Asbestrichtlinie (EU) 2023/2668 senkt den verbindlichen Arbeitsplatzgrenzwert (0,1 → 0,01 → 0,002 Fasern/cm³); Österreich setzt dies über die Grenzwerteverordnung um (10.000 F/m³ seit 31.12.2025, 2.000 F/m³ ab 21.12.2029). Diese Luft-Grenzwerte sagen nichts über den Asbest-Gehalt eines Materials aus, und umgekehrt.

Die Normen im Einzelnen

Gruppieren nach

Gruppiert nach Land

EU

CLP-VO (EG) 1272/2008: Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP) über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen

Europäisches Parlament und Rat der EU · EU · EU-Verordnung

Geltungsbereich. Harmonisierte Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, die in der EU in Verkehr gebracht werden.

Was die Norm regelt. Asbest ist EU-weit harmonisiert eingestuft (Anhang VI, Tabelle 3, Index 650-013-00-6): Karzinogen Kat. 1A (H350) und STOT RE 1 (H372). Der generische Konzentrationsgrenzwert für Karzinogene Kat. 1A/1B beträgt 0,1 % (Anhang I, Teil 3, Tabelle 3.6.2).

Wo die Norm endet. Die Rechtsfolge ist eine Einstufungs- und Kennzeichnungspflicht (Gefahrenkommunikation) — KEIN Verkaufs- oder Verwendungsverbot. Das Verbot leistet REACH Anhang XVII Eintrag 6.

CLP-VO 1272/2008, konsolidiert — EUR-Lex CELEX 02008R1272 · Umnummerierung Tabelle 3.1 zu 3: VO (EU) 2019/521 — EUR-Lex

Einordnung: Tabellen-Umnummerierung: Im aktuellen konsolidierten CLP heißt die Liste „Tabelle 3“ (vormals „Tabelle 3.1“; geändert durch VO (EU) 2019/521). Ältere Wiedergaben nennen „Tabelle 3.1“ — gleiche Liste, kein Widerspruch.

REACH Anh. XVII Eintrag 28: REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Anhang XVII Eintrag 28 — allgemeine Karzinogen-Beschränkung (Kat. 1A/1B)

Europäisches Parlament und Rat der EU · EU · EU-Verordnung

Geltungsbereich. Beschränkt die Abgabe von als Karzinogen Kat. 1A/1B eingestuften Stoffen an die breite Öffentlichkeit ab dem (spezifischen oder generischen) Konzentrationsgrenzwert; verlangt die Kennzeichnung „Nur für gewerbliche Anwender“. Die Abgabe an gewerbliche und industrielle Anwender bleibt zulässig.

Was die Norm regelt. Appendix-gebunden: Eintrag 28 erfasst die in Appendix 1 (Kat. 1A) bzw. 2 (Kat. 1B) gelisteten Stoffe. Der generische Grenzwert ist 0,1 % (CLP Anhang I).

Wo die Norm endet. Gilt NICHT für Asbest: Asbest ist in Appendix 1 nicht aufgeführt (geprüft) — es hat mit Eintrag 6 eine eigene, weitergehende Beschränkung. Selbst wo Eintrag 28 griffe, beschränkte er nur die Abgabe an Private, nicht die gewerbliche Abgabe.

verweist auf → CLP-VO (EG) 1272/2008

REACH Anhang XVII Eintrag 28 + Appendix 1 (konsolidiert) — EUR-Lex CELEX 02006R1907

Einordnung: Geprüft: Appendix 1 (Kat.-1A-Liste zu Eintrag 28) enthält Asbest nicht — kein Eintrag „Asbest“, keiner der sechs Fasertypen, nicht Index 650-013-00-6 (stattdessen z. B. Chrom-VI, Nickelverbindungen, Arsentrioxid, Benzol). Bestätigt, dass Eintrag 28 Asbest nicht erfasst.

REACH Anh. XVII Eintrag 6: REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Anhang XVII Eintrag 6 — Asbestfasern

Europäisches Parlament und Rat der EU · EU · EU-Verordnung

Geltungsbereich. Verbietet Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung von Asbestfasern sowie von Erzeugnissen und Gemischen, denen diese Fasern absichtlich zugesetzt wurden (sechs Fasertypen mit CAS-Nummern: Krokydolith, Amosit, Anthophyllit, Aktinolith, Tremolit, Chrysotil). Vor dem 1.1.2005 eingebaute Erzeugnisse dürfen bis zum Lebensende in Verwendung bleiben.

Was die Norm regelt. Dies ist das eigentliche Inverkehrbringens- und Verwendungsverbot — die Rechtsfolge, die der CLP-Einstufung fehlt.

Wo die Norm endet. Erfasst den absichtlich zugesetzten Asbest. Die Anwendbarkeit auf naturgewachsenen Asbest in mineralischen Rohstoffen ist umstritten (siehe Einordnung).

REACH Anhang XVII (konsolidiert) — EUR-Lex CELEX 02006R1907 · EP-Antwort E-008194/2012 (Naturasbest außerhalb Eintrag 6)

Einordnung: Wortlaut: „added intentionally“ (absichtlich zugesetzt) — nicht „deliberately added“; erfasst auch Erzeugnisse, nicht nur Gemische. Umstritten und gut belegt: Naturgewachsener Asbest als Verunreinigung mineralischer Rohstoffe (z. B. Serpentinit) fällt nach der Wortlaut-Auslegung NICHT unter Eintrag 6, weil die Fasern nicht absichtlich zugesetzt sind (so die Antwort des Europäischen Parlaments E-008194/2012 und die irische HSA). Für solche Materialien greift stattdessen das Arbeitsschutzrecht (RL 2023/2668).

RL (EU) 2023/2668: Richtlinie (EU) 2023/2668 vom 22. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2009/148/EG (Schutz der Arbeitnehmer vor Asbest am Arbeitsplatz)

Europäisches Parlament und Rat der EU · EU · EU-Richtlinie

Geltungsbereich. Arbeitsschutz: senkt den verbindlichen Arbeitsplatzgrenzwert (8-h-TMW) für Asbest und modernisiert die Messung. Keine Einstufung und kein Marktverbot.

Was die Norm regelt. Senkt den Grenzwert von 0,1 auf 0,01 Fasern/cm³ (ohne Übergangsfrist; umzusetzen bis 21.12.2025). Nach maximal 6-jähriger Übergangsfrist wird die Elektronenmikroskopie verbindlich und der Wert auf 0,002 Fasern/cm³ (ohne dünne Fasern) bzw. 0,01 Fasern/cm³ (inkl. dünner Fasern, Breite < 0,2 µm) gesenkt; abgestimmt auf den 21.12.2029.

Wo die Norm endet. Reines Arbeitsschutz-/Grenzwert-Instrument. Wichtig: Dort, wo REACH Eintrag 6 naturgewachsenen Asbest nicht erfasst, ist dieser Arbeitsplatzgrenzwert die maßgebliche Kontrolle für die Exposition bei Gewinnung und Verarbeitung.

RL (EU) 2023/2668 — EUR-Lex CELEX 32023L2668 · EPRS-Briefing PE 749.813 (offizielles EP-Dokument)

Deutschland

GefStoffV § 11 Abs. 1 Nr. 1: Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), § 11 Absatz 1 Nummer 1 — Verbot von Tätigkeiten mit asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen über 0,1 % Massengehalt

Bundesregierung (Deutschland); konsolidierte Fassung: Bundesamt für Justiz / gesetze-im-internet.de · Deutschland · Gesetz / Verordnung

Geltungsbereich. Verbietet die Gewinnung, Aufbereitung, Weiterverarbeitung und Wiederverwendung natürlich vorkommender mineralischer Rohstoffe (und daraus hergestellter Gemische und Erzeugnisse) mit einem Asbest-Massengehalt von mehr als 0,1 Prozent. Rechtsgrundlage des 0,1-%-Materialschwellenwerts, technisch konkretisiert durch die TRGS 517.

Was die Norm regelt. Legt fest, oberhalb welchen Asbest-Massengehalts Gewinnung und Verarbeitung verboten sind (mehr als 0,1 Prozent).

Wo die Norm endet. Materialschwellenwert (Massengehalt) — kein Expositionsgrenzwert für die Luft (vgl. § 11a Abs. 6: 1.000 Fasern je Kubikmeter) und kein über das Tätigkeitsverbot hinausgehendes, allgemeines gehaltsbezogenes Verkaufsverbot.

GefStoffV § 11 — gesetze-im-internet.de · GefStoffV Anhang II (Nr. 1 weggefallen) — gesetze-im-internet.de

Einordnung: Die 0,1-%-Regel stand bis zur GefStoffV-Novelle vom 4.12.2024 in Anhang II Nr. 1; dieser ist seither „weggefallen". Aktuelle Fundstelle: § 11 Abs. 1 Nr. 1. Die TRGS 517 (2013) zitiert noch die alte Fundstelle.

IFA 7487: Verfahren zur analytischen Bestimmung geringer Massengehalte von Asbestfasern in Pulvern, Pudern und Stäuben mit REM/EDX (Kennzahl 7487)

Institut für Arbeitsschutz der DGUV (IFA), IFA-Arbeitsmappe „Messung von Gefahrstoffen" · Deutschland · Analysemethode

Geltungsbereich. Analytische Bestimmung geringer Asbestfaser-Massengehalte in Pulvern, Pudern und Stäuben mittels Rasterelektronenmikroskopie und energiedispersiver Röntgenmikroanalyse (REM/EDX); angewandt u. a. auf natürlich vorkommende mineralische Rohstoffe.

Was die Norm regelt. Liefert den „Massengehalt an Asbest", der in TRGS 517 Anlage 2 verwendet und gegen den GefStoffV-Wert von 0,1 % verglichen wird; gezählt werden WHO-Fasern (Länge > 5 µm, Durchmesser < 3 µm, L:D > 3:1).

Wo die Norm endet. Bestimmt einen Material-Massengehalt — keine Luftkonzentration (F/m³). Nicht zu verwechseln mit „Aus der Arbeit des IFA Nr. 0038 – Asbestfasern in Gesteinsstäuben", dem ergänzenden Faseridentifikations-Katalog.

IFA-Arbeitsmappe, Kennzahl 7487 (ifa-arbeitsmappedigital.de) · DGUV/IFA – Messverfahren Asbest

TRGS 517: Technische Regeln für Gefahrstoffe 517 – Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen und daraus hergestellten Gemischen und Erzeugnissen

Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS); bekannt gegeben vom BMAS im Gemeinsamen Ministerialblatt · Deutschland · Technische Regel

Geltungsbereich. Gilt für Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen (Anlage 1) und daraus hergestellten Gemischen und Erzeugnissen — insbesondere Gewinnung und Aufbereitung in Steinbrüchen (Schotter, Splitt, Brechsand, Füller), Weiterverarbeitung im Bauwesen, Recycling/Wiederverwendung im Straßenbau und die Naturwerksteinbearbeitung.

Was die Norm regelt. Primär eine Arbeitsschutznorm. Anlage 2 enthält vier Analysenverfahren zur Bestimmung des Asbest-Massengehalts; Verfahren 2 — maßgeblich für staubendes Schüttgut — ermittelt den Asbestanteil in der einatembaren Staubfraktion (E-Staub) aus einem standardisierten Staubungstest und rechnet ihn auf die Fallmasse hoch, ausgewertet nach IFA-Verfahren 7487 (REM/EDX). Die Expositionsbewertung folgt der Asbest-ERB (Akzeptanz-/Toleranzkonzentration aus TRGS 910).

Wo die Norm endet. Erfasst den geogen (natürlich) vorkommenden Asbest als Spurenbestandteil mineralischer Rohstoffe. Abzugrenzen von Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten an absichtlich asbesthaltigen Bauprodukten — das ist Anwendungsbereich der TRGS 519. Der „Massengehalt an Asbest" ist verfahrensdefiniert und entspricht nicht zwangsläufig dem Massenanteil der Asbestminerale.

konkretisiert → GefStoffV § 11 Abs. 1 Nr. 1; referenziert Methode → IFA 7487

TRGS 517 (Volltext, lokale Kopie) · TRGS 517 – baua.de

TRGS 519: Technische Regeln für Gefahrstoffe 519 – Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten

Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS); bekannt gegeben vom BMAS im Gemeinsamen Ministerialblatt · Deutschland · Technische Regel

Geltungsbereich. Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten („ASI-Arbeiten") an asbesthaltigen Materialien — vorrangig absichtlich asbesthaltige Bauprodukte in Gebäuden und technischen Anlagen — samt zugehöriger Abfallbehandlung; konkretisiert insoweit Anforderungen der Gefahrstoffverordnung.

Was die Norm regelt. Regelt Zulassung/Sachkunde, Anzeige-, Schutzmaßnahmen- und Arbeitnehmerschutzpflichten für ASI-Arbeiten an Asbest.

Wo die Norm endet. Gegenstück zur TRGS 517: TRGS 519 erfasst eingebaute/absichtlich zugesetzte Asbestprodukte und ASI-Arbeiten; der geogene Asbest in mineralischen Rohstoffen ist Anwendungsbereich der TRGS 517. Beide stützen sich auf dieselbe Asbest-ERB (TRGS 910).

setzt voraus → TRGS 517

TRGS 519 (Volltext, lokale Kopie) · TRGS 519 – baua.de

TRGS 910: Technische Regeln für Gefahrstoffe 910 – Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen

Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS); bekannt gegeben vom BMAS im Gemeinsamen Ministerialblatt · Deutschland · Technische Regel

Geltungsbereich. Stoffübergreifendes risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen; legt die drei Risikobereiche (niedrig/mittel/hoch) und die stoffspezifischen Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen (Anlage 1, Tabelle 1) als Beurteilungsmaßstäbe nach § 10 Abs. 1 GefStoffV fest.

Was die Norm regelt. Leitet die stoffspezifischen Konzentrationswerte aus der jeweiligen Exposition-Risiko-Beziehung (ERB) ab; für Asbest gilt die Akzeptanzkonzentration weiterhin beim Risiko 4:10.000 (Hinweis „b)") und wurde nicht auf das ab 2018 allgemeine Akzeptanzrisiko 4:100.000 abgesenkt.

Wo die Norm endet. Setzt Faserkonzentrationen in der Arbeitsplatz-Atemluft (F/m³) — kein Materialschwellenwert (das ist GefStoffV) und keine eigene Asbest-Tätigkeitsregel (verweist auf TRGS 517 und TRGS 519).

verweist auf → TRGS 517; verweist auf → TRGS 519

TRGS 910 (Volltext, lokale Kopie) · TRGS 910 – baua.de

VDI 3492: VDI 3492 – Innenraumluft, Außenluft – Messen anorganischer faserförmiger Partikel – Rasterelektronenmikroskopisches Verfahren

VDI/DIN-Kommission Reinhaltung der Luft (KRdL) · Deutschland · Analysemethode

Geltungsbereich. Bestimmt die Anzahlkonzentration anorganischer faserförmiger Partikel in der Innenraum- oder Außenluft und ordnet sie Substanzklassen zu (Chrysotil, Amphibolasbest, Calciumsulfat/Gips, sonstige anorganische Fasern), mittels REM/EDXA an Filterproben. Faser im Sinne der WHO (L > 5 µm, D < 3 µm, L:D > 3:1).

Was die Norm regelt. REM/EDXA-Faserzählung an Luftfilterproben; Nachweisgrenze rund 300 m⁻³, analytische Empfindlichkeit 100 m⁻³ unter den Standardbedingungen der Richtlinie.

Wo die Norm endet. Luft- (Immissions-)Messung — nicht für auf Oberflächen abgelagerten Staub (VDI 3877) und nicht zur Bestimmung des Asbestgehalts von Produkten (VDI 3866). Kein gesetzlicher Grenzwert; die genannten Werte sind Verfahrenskenngrößen.

VDI 3492 (2026-01) – DIN Media · VDI 3492 – vdi.de

Einordnung: Titeländerung: Die Ausgabe 2026-01 wurde umbenannt; die Ausgabe 2013-06 trug den längeren Titel (Messen von Innenraumluftverunreinigungen – Messen von Immissionen – …). Beim Zitieren die Ausgabe-Datierung angeben; 2026-01 ersetzt 2013-06.

VDI 3866: VDI 3866 – Bestimmung von Asbest in technischen Produkten

VDI/DIN-Kommission Reinhaltung der Luft (KRdL) · Deutschland · Analysemethode

Geltungsbereich. Richtlinienreihe zum Nachweis und zur Bestimmung von Asbest in technischen Produkten (Bezugsgröße: absichtlich zugesetzt, ab etwa 1 Massen-%). Blatt 1: Entnahme und Aufbereitung der Proben (2021-12); Blatt 2: Infrarotspektroskopie (2001-10); Blatt 4: Phasenkontrastmikroskopie/PLM (2002-02); Blatt 5: Rasterelektronenmikroskopie REM/EDXA (2017-06). Das ursprünglich geplante Blatt 3 (Röntgenbeugung) wurde nicht realisiert.

Was die Norm regelt. Blatt 5 (REM/EDXA) ist das Referenzverfahren: qualitativer Asbestnachweis mit Unterscheidung von Chrysotil und Amphibolasbest; durch Aufkonzentrieren ist die Nachweisgrenze unter 1 % absenkbar (Anhang B). Blatt 4 (PLM) ist schnell, aber bei Fasern unter etwa 1 µm Durchmesser unsicher.

Wo die Norm endet. Methodenreihe für Schüttgüter und Produkte — nicht für Luft (VDI 3492) und nicht für auf Oberflächen abgelagerten Staub (VDI 3877). Der 1-%-Wert ist eine methodische Bezugsgröße, kein gesetzlicher Grenzwert.

methodisch äquivalent → IFA 7487

VDI 3866 (Reihe) – vdi.de · VDI 3866 Blatt 5 (REM) – Inhaltsverzeichnis (PDF)

VDI 3877: VDI 3877 – Messen von Innenraumverunreinigungen – Messen von auf Oberflächen abgelagerten Faserstäuben

VDI/DIN-Kommission Reinhaltung der Luft (KRdL) · Deutschland · Analysemethode

Geltungsbereich. Bestimmt die Anzahl von Faserstrukturen im auf Oberflächen abgelagerten Staub und ordnet sie Substanzklassen zu (z. B. Chrysotil, Amphibolasbest, sonstige anorganische Fasern), per REM/EDXA an Kontakt-/Abdruckproben; halbquantitative Bewertung. Blatt 1: Probennahme und Analyse (2011-09); Blatt 2: Probenahmestrategie und Bewertung (2014-12). Faser hier mit L:D > 3:1 (weiter gefasst als die alveolengängige Definition in VDI 3492).

Was die Norm regelt. REM/EDXA an Kontaktproben; Nachweisgrenze rund 40 Faserstrukturen je cm².

Wo die Norm endet. Ausdrücklich nicht zur Beurteilung der Raumluftbelastung aus Kontaktproben geeignet und nicht zur Ermittlung des Asbestgehalts von Produkten — abzugrenzen von VDI 3492 (Luft) und VDI 3866 (Produkte). Die 40 Strukturen/cm² sind eine Verfahrens-Nachweisgrenze, kein gesundheitlicher Grenzwert.

VDI 3877 (Reihe) – vdi.de · VDI 3877 Blatt 1 – Inhaltsverzeichnis (PDF)

Einordnung: Korrekte Bezeichnung: Innenraumverunreinigungen (abgelagerter Staub), nicht Innenraumluftverunreinigungen.

Österreich

AVV SN 31437-40 gn: Abfallverzeichnisverordnung 2020 (AVV), Schlüsselnummer 31437-40 gn — Asbestabfälle, Asbeststäube

BMK (Österreich) · Österreich · Gesetz / Verordnung

Geltungsbereich. Asbestabfälle und Asbeststäube als gefährlicher, nicht ausstufbarer Abfall: Schlüsselnummer 31437-40 gn, Abfallart 'Mineralfaserabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften', Spezifizierung 40 = 'Asbestabfälle, Asbeststäube'.

Was die Norm regelt. 'gn' = gefährlich, nicht ausstufbar.

Wo die Norm endet. SN 31437-40 = Asbestabfälle/-stäube (schwach gebunden + lose). Abzugrenzen von benachbarten Asbest-Schlüsselnummern: 31412 (Asbestzement), 31413 (Asbestzementstäube), 31436 gn (asbesthaltiges Aushubmaterial und asbesthaltige Abfälle aus Altlasten), 31437-41 (künstliche Mineralfaserabfälle).

AVV 2020, konsolidiert — RIS (GNr. 20011285) · AVV-Erläuterungen (Schlüsselnummern-Tabelle) — BMLUK

Einordnung: Für asbesthaltiges Material hängt die abfallrechtliche Zuordnung von der physischen Form ab. Für ausgebautes asbesthaltiges Aushubmaterial (etwa Tunnelaushub mit natürlich asbestführendem Gestein) und asbesthaltige Abfälle aus Altlasten mit mehr als 0,1 Massen-% Asbest besteht die eigene Schlüsselnummer SN 31436 gn, die geschaffen wurde, um die Deponierung solcher Abfälle zu überwachen. SN 31437-40 gn erfasst dagegen Asbestabfälle und Asbeststäube (schwach gebundene und lose Asbestabfälle). Der Grenzwert von 0,1 Massen-% für die Einstufung als gefährlicher Abfall ergibt sich aus der CLP-Einstufung von Asbest als karzinogen der Klasse 1 (H350). Die AVV verlangt die Zuordnung zur konkretest möglichen Abfallart (Anhang 2, allgemeine Zuordnungskriterien) und ordnet im Zweifel im Sinne des Vorsorgeprinzips der gefährlichen Abfallart zu, wenn eine gefahrenrelevante Eigenschaft nicht ausgeschlossen werden kann. Die im Einzelfall zutreffende Schlüsselnummer ist gegen Anhang 1 zu bestimmen.

AWG 2002: Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), § 2 Abs. 1 (Abfallbegriff) und § 1 Abs. 3 (öffentliches Interesse)

Nationalrat (Österreich) · Österreich · Gesetz / Verordnung

Geltungsbereich. Grundlegende Definition, wann eine bewegliche Sache rechtlich „Abfall" ist, und damit Eingangstor des Abfallregimes (Sammlung, Lagerung, Beförderung, Behandlung, Entsorgung).

Was die Norm regelt. Zwei Abfallbegriffe nebeneinander (§ 2 Abs. 1): subjektiv (der Besitzer will sich der Sache entledigen oder hat es getan) und objektiv (die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall ist erforderlich, um die öffentlichen Interessen nach § 1 Abs. 3 nicht zu beeinträchtigen). § 1 Abs. 3 zählt diese öffentlichen Interessen auf, darunter ausdrücklich, dass andernfalls die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können.

Wo die Norm endet. Definiert den Abfall-Status, nicht die abfallrechtliche Gefährlichkeits-Einstufung; diese erfolgt über die AVV (Anhang 1/3/4) i. V. m. VO (EU) 1357/2014 (ab 0,1 Massen-% Asbest: HP 7). Der objektive Abfallbegriff ist bedingt: Er greift nur, soweit die Behandlung als Abfall zum Schutz des öffentlichen Interesses (§ 1 Abs. 3) erforderlich ist, also gesundheitsgefährdungsabhängig, nicht automatisch aus dem Asbestgehalt. Kein Inverkehrbringens- oder Produktverbot (das ist REACH/CLP).

verweist auf → AVV SN 31437-40 gn

AWG 2002, konsolidiert — RIS (GNr. 20002086) · AWG 2002 § 2 — RIS · AWG 2002 § 1 — RIS

GKV (Grenzwerteverordnung): Grenzwerteverordnung 2025 (GKV), 4. Abschnitt §§ 21–27 (Sonderbestimmungen für Asbest); Asbest-Faserwert in Anhang I/2025

BMASGPK (Österreich), auf Grundlage § 18 ASchG · Österreich · Gesetz / Verordnung

Geltungsbereich. Setzt die zulässigen Konzentrationen von Arbeitsstoffen in der Arbeitsplatzluft (MAK-/TRK-Werte). Asbest ist im 4. Abschnitt (§§ 21–27, Sonderbestimmungen) geregelt; der Asbest-Faserwert steht in Anhang I/2025 (Stoffliste).

Was die Norm regelt. Asbest-Arbeitsplatzgrenzwert: 10.000 F/m³ (= 0,01 F/cm³) seit 31.12.2025, geplante Senkung auf 2.000 F/m³ (≈ 0,002 F/cm³) ab 21.12.2029. Umsetzung der EU-Richtlinie (EU) 2023/2668.

Wo die Norm endet. Setzt den arbeitsplatzbezogenen Luftgrenzwert und Tätigkeitsregeln — nicht die abfallrechtliche Einstufung (AVV) und nicht das Messverfahren (ÖNORM M 9405, von § 24 GKV verlangt).

nationales Pendant → RL (EU) 2023/2668; verweist auf → ÖNORM M 9405

GKV-Novelle BGBl. II Nr. 339/2025 — RIS · Grenzwerteverordnung, konsolidiert — RIS (GNr. 20001418)

MinroG: Mineralrohstoffgesetz (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999 idgF

Nationalrat (Österreich) · Österreich · Gesetz / Verordnung

Geltungsbereich. Bergrechtliche Regelung der Gewinnung und Aufbereitung mineralischer Rohstoffe.

Was die Norm regelt. Gewinnung auf Grundlage eines Gewinnungsbetriebsplans (§§ 80 ff.); Einstellung der Gewinnung nach § 85 (verweist auf die Abschlussbetriebsplan-Bestimmungen §§ 112 ff.); laufende behördliche Überwachung nach § 175.

Wo die Norm endet. § 175 regelt die Überwachung (periodische Kontrolle), NICHT die Einstellung. Zuständig für die ausschließlich obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe ist die Bezirksverwaltungsbehörde (§ 171 Abs. 1); Default-Behörde ist sonst die Montanbehörde (§ 170).

MinroG, konsolidiert — RIS (GNr. 10008040)

Taskforce Burgenland (Orientierungswert): Taskforce Asbest Burgenland - Orientierungswert fuer Asbestfasern in der Aussenluft (Eigenangabe)

Land Burgenland, Taskforce Vorsorgeabklaerung Luftqualitaet · Österreich · Leit-/Orientierungsgeber

⚠ Eigenangabe: ohne veröffentlichte Herleitung

Geltungsbereich. Von der Landes-Taskforce in Presseaussendungen genannter Orientierungswert fuer Asbestfasern in der Aussenluft (Anrainer).

Was die Norm regelt. Nennt einen Orientierungswert von 1.000 F/m3.

Wo die Norm endet. Kein gesetzlicher Grenzwert; ohne veroeffentlichte wissenschaftliche oder rechtliche Herleitung; rein orientierend.

Taskforce Vorsorgeabklaerung Luftqualitaet - burgenland.at (Eigenangabe/Presseaussendungen) · Taskforce-Messergebnisse, regionale Berichterstattung (pinnt den 1.000-F/m3-Wert und seine Herleitung)

Einordnung: Eigenangabe der Taskforce; der Wert ist in Anlehnung an einen Umweltbundesamt-Referenzwert fuer die Asbestsanierung gebildet und auf die Aussenluft uebertragen - ohne veroeffentlichte Herleitung fuer diese Uebertragung. Kein normativer Status; hier dokumentiert, nicht bestaetigt - nicht zu verwechseln mit einem gesetzlichen oder normativ abgeleiteten Grenzwert.

ÖNORM B 3151: ÖNORM B 3151 – Rückbau von Bauwerken als Standardabbruchmethode

Austrian Standards International · Österreich · Technische Regel

Geltungsbereich. Regelt Planung und Durchführung des Rückbaus von Bauwerken im Hoch- und Tiefbau (einschließlich Linienbauwerke und befestigte Flächen), um sortenreine, schadstoffarme Abfallfraktionen für Verwertung/Entsorgung zu gewinnen.

Was die Norm regelt. Verlangt den Ausbau von Schad- und Störstoffen vor dem maschinellen Abbruch.

Wo die Norm endet. Ist NICHT die Asbest-Arbeitsnorm: für den Umgang mit asbesthaltigen Materialien verweist B 3151 ausdrücklich auf die ÖNORM M 9406.

verweist auf → ÖNORM M 9406

ÖNORM B 3151:2014 (Volltext) — BMLUK

ÖNORM M 9405: ÖNORM M 9405 – Messung von Asbestfaserkonzentrationen in der Luft

Austrian Standards International · Österreich · Analysemethode

Geltungsbereich. Verfahren zur Messung/Bestimmung der Asbestfaserkonzentration in der Luft (Probenahme und Zählung, u. a. rasterelektronenmikroskopisch); die von § 24 GKV verlangte Messnorm.

Was die Norm regelt. Liefert das Messergebnis (Faserkonzentration), gegen das der GKV-Grenzwert geprüft wird.

Wo die Norm endet. Messverfahren — setzt nicht den Grenzwert (GKV) und regelt nicht den Umgang/die Sanierung (M 9406).

ÖNORM M 9405:1993 — Austrian Standards (Katalog)

Einordnung: Genauer Wortlaut des deutschen Titels vor Veröffentlichung gegen den Live-Katalog von Austrian Standards verifizieren (zwei Varianten in Umlauf).

ÖNORM M 9406: ÖNORM M 9406 – Umgang mit schwach gebundenen asbesthaltigen Materialien

Austrian Standards International · Österreich · Technische Regel

Geltungsbereich. Grundlage zur Risikominimierung beim Umgang mit schwach gebundenen asbesthaltigen Materialien (Spritzasbest, Asbestplatten, Nachtspeicheröfen, Asbest-Bodenbeläge); Entscheidungshilfe und Schutzmaßnahmen für Sanierung/Rückbau und den anfallenden Abfall.

Was die Norm regelt. Funktionale österreichische Entsprechung zu einem Teil dessen, was in Deutschland die TRGS 519 regelt.

Wo die Norm endet. Handhabungs-/Sanierungsstandard für schwach gebundenen Asbest — nicht die Luft-Messnorm (M 9405) und nicht die allgemeine Rückbaunorm (B 3151, die auf M 9406 verweist).

nationales Pendant → TRGS 519

ÖNORM M 9406:2001 — Austrian Standards (Katalog)

Italien

D.Lgs. 152/2006: Decreto Legislativo 3 aprile 2006, n. 152 (Norme in materia ambientale / Testo Unico Ambientale)

Italienischer Staat; Gefahrenkriterien EU-rechtlich (Reg. (EU) 1357/2014, Entsch. 2014/955/EU) · Italien · Gesetz / Verordnung

Geltungsbereich. Parte Quarta: Abfallbewirtschaftung und Sanierung kontaminierter Standorte. Regelt die Einstufung von ausgebautem Material (Abbruchabfall, Aushub) als gefaehrlich/nicht gefaehrlich und die Entsorgung.

Was die Norm regelt. Ausgebautes Material mit Asbest >= 0,1 % (1.000 mg/kg) erhaelt das Gefahrenmerkmal HP 7 (kanzerogen, da Asbest Carc. 1A/H350) und gilt als gefaehrlicher Abfall (Spiegeleintrag 17 05 03* fuer Boden/Gestein). Daneben: CSC 1.000 mg/kg als Sanierungs-Triggerwert (Tab. 1, Allegato 5).

Wo die Norm endet. Abfallrechtliche (und davon getrennt sanierungsrechtliche) Gefaehrlichkeitsschwelle fuer AUSGEBAUTES Material - KEIN Produkt-Verkaufsverbot (das Produktverbot folgt aus L. 257/1992 + CLP/REACH).

D.Lgs. 152/2006, konsolidiert - Gazzetta Ufficiale · HP 7 / H350-0,1%-Grenze - Reg. (UE) 1357/2014 (EUR-Lex)

Einordnung: Korrektur zum EER-Code: '17 05 08' ist NICHT der Asbest-Code, sondern 'pietrisco per massicciate ferroviarie' (nicht gefaehrlicher Bahnschotter). Fuer asbestkontaminierten Boden/Gestein gilt das Spiegelpaar 17 05 03*/17 05 04; absichtlich asbesthaltige Baumaterialien sind absolut gefaehrlich (17 06 05*/17 06 01*) ohne 0,1-%-Test.

D.M. 14.5.1996, Allegato 4: Decreto Ministeriale 14 maggio 1996, Allegato 4 - Criteri relativi alla classificazione ed all'utilizzo delle 'pietre verdi' in funzione del loro contenuto di amianto

Ministero della Sanita (di concerto con il Min. dell'Industria) · Italien · Gesetz / Verordnung

Geltungsbereich. Allegato 4 regelt die Klassifizierung und Verwendung von 'pietre verdi' (Gruensteine/Serpentinite) nach ihrem Asbestgehalt und vor allem ihrem Faserfreisetzungs-Potential.

Was die Norm regelt. Indice di rilascio (Freisetzungsindex): I.r. = % freigesetzter Asbest / % relative Dichte (dimensionslos). Material ist 'non pericoloso', wenn I.r. <= 0,1.

Wo die Norm endet. Stein-Klassifikation nach Freisetzungs-Potential fuer Gewinnung/Verwendung natuerlichen Gesteins - KEIN Produkt-Verkaufsverbot. Der Wert I.r. <= 0,1 ist ein DIMENSIONSLOSES Verhaeltnis, eine ANDERE Groesse als die abfallrechtlichen 0,1 Massen-% (gleiche Ziffer, andere physikalische Groesse).

D.M. 14.5.1996 (Volltext, Allegato 4) - Regione Sicilia · D.M. 14.5.1996 - Gazzetta Ufficiale (GU 251/1996)

USA – Kalifornien

CARB ATCM 17 CCR 93106: Asbestos Airborne Toxic Control Measure for Surfacing Applications (Cal. Code Regs. tit. 17, § 93106)

California Air Resources Board (CARB) · USA – Kalifornien · Gesetz / Verordnung

Geltungsbereich. Beschraenkt Verwendung, Verkauf und Abgabe von 'restricted material' als Oberflaechenmaterial (surfacing: unbefestigte Strassen, Parkplaetze, Wegschultern), um die oeffentliche Exposition gegenueber natuerlich vorkommendem Asbest (NOA) zu begrenzen.

Was die Norm regelt. Setzt den hoechstzulaessigen Asbestgehalt von Aggregat/Serpentinmaterial fuer Oberflaechenanwendungen; Bestimmung nach CARB Method 435.

Wo die Norm endet. Gehaltsgrenze fuer das Schuettgut, KEIN Luftkonzentrationsgrenzwert (Emissions-/Arbeitskontrollen fuer Abbau/Grading stehen in § 93105).

referenziert Methode → CARB Method 435

17 CCR § 93106 (Volltext) - law.cornell.edu

Einordnung: Historie: Ursprungsfassung 1990/1991 mit 5 %; CARB-Beschluss Juli 2000, wirksam 2001, senkte auf < 0,25 %. Ein Restbezug auf 5 % steht noch in § 93106(f)(9)(A)(3) (falls konformes Material nicht verfuegbar).

CARB Method 435: CARB Method 435 - Determination of Asbestos Content of Serpentine Aggregate (17 CCR § 94147)

California Air Resources Board (CARB) · USA – Kalifornien · Analysemethode

Geltungsbereich. Laborverfahren zur Quantifizierung des Asbestgehalts in Serpentin-Aggregat (Lagerhalden, Foerderbaender, Oberflaechen wie Strassen/Schultern/Parkplaetze).

Was die Norm regelt. Polarisationsmikroskopie (PLM) nach Pulverisierung auf < 200 Tyler-mesh (≈74-75 µm) und 400-Punkt-Auszaehlung; Messbereich 0-100 %, untere Nachweisgrenze 0,25 %.

Wo die Norm endet. Reines Messverfahren, kein Pass/Fail-Grenzwert; die 0,25-%-Nachweisgrenze ist die Quelle des < 0,25-%-Werts der ATCM § 93106.

CARB Method 435 (offizielles PDF, EPA-Mirror) · CARB Method 435 / EPA CTM-029 (Volltext, lokale Kopie)

Einordnung: Praezision: Die Originalmethode 1991 nennt '200 Tyler mesh' (= 74 µm); '75 µm' ist die metrische Entsprechung (so in spaeteren CARB-Leitfaeden). Methode foermlich adoptiert 6. Juni 1991 (empfohlen April 1990).

USA

ASTM D7521: ASTM D7521-22 - Standard Test Method for Determination of Asbestos in Soil

ASTM International, Committee D22.07 · USA · Analysemethode

Geltungsbereich. Verfahren zur Identifizierung und Abschaetzung der Asbestkonzentration in Boden (getrocknet); optional als Asbeststrukturen je Gramm. Primaer Polarisationsmikroskopie (PLM), optional TEM (mit SAED + EDXA).

Was die Norm regelt. Identifizierung + Quantifizierung von Asbest in Boden (Gew.-% und optional Strukturen/Gramm).

Wo die Norm endet. Bodenspezifisch - nicht Luft und nicht Bauprodukte (ISO 22262 / E-Reihe). Die genannte analytische Empfindlichkeit (0,25 % bzw. 0,1 Gew.-%) ist eine Verfahrenskenngroesse, kein gesetzlicher Grenzwert.

ASTM D7521-22 - store.astm.org

Einordnung: Aktuelle Ausgabe -22 (ersetzt -13/-16).

EPA ABS (El Dorado Hills): US EPA Region 9 - El Dorado Hills NOA Multimedia Exposure Assessment (Activity-Based Sampling, 2004/2005)

US Environmental Protection Agency, Region 9 (mit ATSDR) · USA · Analysemethode

Geltungsbereich. Expositionsstudie: aktivitaetsbezogene persoenliche Luftprobenahme (Activity-Based Sampling) waehrend simulierter Freizeitaktivitaeten auf NOA-haltigem Boden vs. ruhende Referenzproben (El Dorado Hills, Kalifornien).

Was die Norm regelt. Misst die eingeatmete Faserkonzentration bei Stoerung des Bodens. Befund: bis zum ~43-Fachen der Referenz (Radfahren ≈43x, Baseball ≈22x, Fussball ≈16x).

Wo die Norm endet. Forschungsergebnis/Methode, KEIN gesetzlicher Grenzwert. Stuetzt das Argument, dass statische Messungen die reale Anrainer-Exposition unterschaetzen.

EPA El Dorado Hills Report (Mai 2005, PDF) · Placer County APCD (verbatim 43x-Zitat von EPA/ATSDR)

Einordnung: Provenienz-Hinweis: Methodik und Richtungsbefund (Aktivitaet >> Referenz) stehen im EPA-Bericht; der exakte Faktor '43x' ist als EPA/ATSDR-Aussage auf offizieller .gov-Quelle bestaetigt, jedoch nicht als woertlicher String im Berichtskorpus (dort Datentabellen).

Niederlande

NEN 5707: NEN 5707+C2:2017 - Bodem - Inspectie en monsterneming van asbest in bodem en partijen grond

NEN (Koninklijk Nederlands Normalisatie-instituut) · Niederlande · Analysemethode

Geltungsbereich. Untersuchungsstrategie sowie Inspektion und Probenahme zur Bestimmung von Asbest in Boden und Bodenpartien (unabhaengig von der Asbestform).

Was die Norm regelt. Feld-/Probenahme- und Inspektionsnorm fuer Boden; die Laboranalyse erfolgt nach der Begleitnorm NEN 5898.

Wo die Norm endet. Nicht Luft und nicht die analytische Laborbestimmung (NEN 5898); fuer Bau-/Abbruchabfall und Granulat gilt NEN 5897.

NEN 5707+C2:2017 - nen.nl

Einordnung: Die Abgrenzung 'Boden mit < 50 % Fremdmaterial -> NEN 5707, sonst NEN 5897' steht in der paywalled Scope-Klausel; exakter Prozentwert vor Veroeffentlichung pruefen. Aktuelle Fassung +C2:2017 (Basis 2015 zurueckgezogen).

NEN 5897: NEN 5897+C2:2017 - Inspectie en monsterneming van asbest in bouw- en sloopafval en recyclinggranulaat

NEN (Koninklijk Nederlands Normalisatie-instituut) · Niederlande · Analysemethode

Geltungsbereich. Untersuchungsstrategie sowie Inspektion und Probenahme zur Bestimmung von Asbest in unbearbeitetem und bearbeitetem Bau- und Abbruchabfall sowie Recyclinggranulat.

Was die Norm regelt. Probenahme-/Inspektionsnorm fuer Bau-/Abbruchabfall und Granulat.

Wo die Norm endet. Nicht Boden (-> NEN 5707), nicht Luft, nicht die analytische Laborbestimmung (NEN 5898).

NEN 5897+C2:2017 - nen.nl

Einordnung: Praktische Regel: > 50 % steiniges/Bau-Abbruch-Material -> NEN 5897; > 50 % Boden -> NEN 5707. Exakter Prozentwert in der paywalled Scope-Klausel; vor Veroeffentlichung pruefen.

International (ISO)

ISO 14966: ISO 14966:2019 - Ambient air - Determination of numerical concentration of inorganic fibrous particles - Scanning electron microscopy method

ISO/TC 146/SC 3 (Ambient atmospheres) · International (ISO) · Analysemethode

Geltungsbereich. Rasterelektronenmikroskopisches Verfahren zur Bestimmung der Anzahlkonzentration anorganischer faserförmiger Partikel in der Außenluft; per EDXA werden Asbest-Zusammensetzungen (Serpentin, Amphibol) von Gips und anderen anorganischen Fasern unterschieden.

Was die Norm regelt. Anzahlkonzentration (Fasern pro Volumen) anorganischer Fasern in der Außenluft.

Wo die Norm endet. Luftmessung (REM) - nicht Schüttgut/Boden und kein Massen-/Gehaltsverfahren.

methodisch äquivalent → VDI 3492

ISO 14966:2019 - iso.org

Einordnung: Ausgabe 2019 (2025 bestaetigt) ersetzt 2002 (+ Cor 1:2007).

ISO 16000-7: ISO 16000-7:2007 - Indoor air - Part 7: Sampling strategy for determination of airborne asbestos fibre concentrations

ISO/TC 146/SC 6 (Indoor air) · International (ISO) · Analysemethode

Geltungsbereich. Verfahren zur Planung von Luftmessungen zur Bestimmung der Asbestkonzentration in der Innenraumluft (Probenahmestrategie).

Was die Norm regelt. Misst selbst nicht; legt fest, wo/wann/wie Luft beprobt wird (Analyse per REM-Methoden wie ISO 14966 / VDI 3492).

Wo die Norm endet. Reine Probenahmestrategie - kein Faserzaehl-/Identifizierungsverfahren, nicht Schuettgut/Boden.

verweist auf → ISO 14966

ISO 16000-7:2007 - iso.org

ISO 22262-1: ISO 22262-1:2012 - Air quality - Bulk materials - Part 1: Sampling and qualitative determination of asbestos in commercial bulk materials

ISO/TC 146/SC 3 (Ambient atmospheres) · International (ISO) · Analysemethode

Geltungsbereich. Verfahren zur Probenahme von Schüttgütern und zur qualitativen Identifizierung von Asbest in handelsüblichen Schüttgütern; primär Polarisationsmikroskopie mit Dispersionsfärbung, optional REM/TEM mit EDXA.

Was die Norm regelt. Qualitative Identifizierung (Nachweis ja/nein) von Asbest in Schüttgut.

Wo die Norm endet. Nicht quantitativ (das sind Teil 2/3) und nicht für Luft.

ISO 22262-1:2012 - iso.org

ISO 22262-2: ISO 22262-2:2026 - Air quality - Bulk materials - Part 2: Quantitative determination of asbestos by gravimetric and microscopical methods

ISO/TC 146/SC 3 (Ambient atmospheres) · International (ISO) · Analysemethode

Geltungsbereich. Quantitative Bestimmung von Asbest-Massenanteilen (unter etwa 5 %) in Schüttgütern, Vermiculit und daraus hergestellten Produkten, mittels gravimetrischer Matrixreduktion und mikroskopischer Quantifizierung.

Was die Norm regelt. Quantitativer Asbest-Massenanteil im Schüttgut (gravimetrisch + mikroskopisch).

Wo die Norm endet. Quantifizierung per Röntgenbeugung ist der separate Teil 3 (ISO 22262-3); nicht für Luft.

ISO 22262-2:2026 - iso.org · ISO 22262-2:2014 (vorige Ausgabe) - iso.org

Einordnung: Korrektur: Teil 2 ist NICHT TEM-spezifisch, sondern 'gravimetrische und mikroskopische Verfahren'. Neue 2. Ausgabe 2026-01-15 ersetzt die Ausgabe 2014. Exakter 2026-Scope-Wortlaut vor Veröffentlichung prüfen.

Begriffe: Werttypen und Schutzziele

In diesem Feld entsteht Schaden selten durch eine falsche Zahl, sondern durch Begriffsverwechslung. Die Spalte „Werttyp" in der Tabelle oben weist jeden Wert funktional aus, unabhängig davon, wie ihn die jeweilige Quelle nennt (die CLP nennt ihren 0,1-%-Schwellenwert etwa einen „generischen Konzentrationsgrenzwert"). Die zweite Achse, das Schutzziel, ordnet jede Norm danach, wen oder was sie schützt; das ist dieselbe Achse, nach der sich der Katalog oben gruppieren lässt. Beide Begriffsfelder im Überblick:

Werttypen

Grenzwert
Rechtsverbindlicher Höchstwert; eine Überschreitung ist ein Rechtsverstoß bzw. löst zwingende Maßnahmen aus.
Schwellenwert
Wert, dessen Überschreiten einen rechtlichen Status oder eine Einstufung auslöst (z. B. „asbesthaltig“), nicht selbst eine Expositionsobergrenze.
Orientierungswert
Nicht rechtsverbindlicher Richt-/Orientierungswert ohne unmittelbare Rechtsfolge.
Akzeptanzkonzentration
Risikobasierter Wert des deutschen Grenzwertkonzepts (TRGS 910): Grenze zwischen niedrigem und mittlerem Risikobereich.
Toleranzkonzentration
Risikobasierter Wert (TRGS 910): obere Grenze des tolerablen Risikos, oberhalb derer Tätigkeiten grundsätzlich unzulässig sind.

Schutzziele

Arbeitnehmerschutz
Schutz von Beschäftigten vor Asbestexposition am Arbeitsplatz (Expositionsgrenzwerte, Tätigkeits- und Sanierungsvorschriften).
Bevölkerungs- und Umweltschutz
Schutz der Allgemeinbevölkerung und der Umwelt außerhalb des Arbeitsplatzes (Außenluft, öffentliche Flächen, Anrainer).
Analytik & Materialbewertung
Verfahren zur Feststellung und Quantifizierung von Asbest in Material- und Luftproben sowie die Einstufung von Materialien.
Sanierung & Rückbau
Vorschriften für den Umgang mit, die Entfernung und den Rückbau asbesthaltiger Materialien.
Gewinnung & Bergrecht
Bergrechtliche Regelungen der Gewinnung mineralischer Rohstoffe, die natürlich vorkommenden Asbest enthalten können.
Einstufung & Inverkehrbringen
Stoffrechtliche Einstufung, Kennzeichnung und Beschränkung des Inverkehrbringens (CLP, REACH).
Abfall
Abfallrechtliche Einstufung und Entsorgung asbesthaltiger Materialien.

Schwellenwert-Vergleich: Was misst welche Norm?

Dieselbe Vokabel („Asbest") steht in den folgenden Instrumenten für physikalisch verschiedene Größen. Die Tabelle stellt eine Auswahl zentraler Normen nebeneinander und macht sichtbar, welche Größe jede misst und welche Schwelle, falls überhaupt, sie selbst setzt. Material-Massengehalte (Massen-%) und Faserkonzentrationen in der Luft (F/m³) lassen sich nicht ineinander umrechnen; eine Methode für den einen Bereich beantwortet die Frage des anderen nicht.

Norm Was gemessen wird Schwellenwert Schutzziel
GefStoffV § 11 Abs. 1 Nr. 1 Asbest-Massengehalt im Material (Massen-%) — als gesetzliche Verbots- und Statusschwelle 0,1 Massen-% Analytik & Materialbewertung
AWG 2002 Asbest-Massengehalt in Abfall (abfallrechtliche Gefährlichkeits- und Statusschwelle) 0,1 Massen-% Abfall
TRGS 517 Asbest-Massengehalt im Material, hochgerechnet aus dem einatembaren Feinstaub (Anlage 2, Verfahren 2) Analytik & Materialbewertung
IFA 7487 Asbest-Massengehalt in Pulvern und Stäuben (REM/EDX, Auszählung von WHO-Fasern) Analytik & Materialbewertung
ISO 22262-2 Quantitativer Asbest-Massenanteil im Schüttgut (gravimetrisch und mikroskopisch) Analytik & Materialbewertung
CARB Method 435 Asbest-Massengehalt der vollständig pulverisierten Probe (PLM-Punktzählung, Nachweisgrenze 0,25 %) Analytik & Materialbewertung
VDI 3492 Faserkonzentration in der Luft (Fasern/m³; REM/EDXA an Filterproben) Analytik & Materialbewertung
TRGS 910 Asbestfaser-Konzentration in der Atemluft, risikobasiert (Akzeptanz- und Toleranzkonzentration) 10.000 F/m³ · 100.000 F/m³ Arbeitnehmerschutz
GKV (Grenzwerteverordnung) Asbestfaser-Konzentration am Arbeitsplatz (verbindlicher Grenzwert) 10.000 F/m³ (= 0,01 F/cm³) · 2.000 F/m³ (≈ 0,002 F/cm³) Arbeitnehmerschutz
NEN 5707 Asbest in Boden — Feld-, Probenahme- und Inspektionsverfahren (Laboranalyse nach NEN 5898) Analytik & Materialbewertung

Auffällig: Die meisten Analyseverfahren setzen keinen eigenen Schwellenwert („—"); sie messen, die Rechtsfolge knüpfen Gesetz und Verordnung daran. Und selbst innerhalb der Massengehalts-Zeilen misst nicht jede Norm dasselbe: Der entscheidende Unterschied liegt im Schritt der Probenvorbereitung: einatembarer Feinstaub bei Verfahren 2 der TRGS 517 gegenüber vollständiger Pulverisierung bei CARB Method 435. Diese Verfahrensfrage entfaltet der folgende Abschnitt.

Methodische Einordnung: Was die TRGS-517-Anlage-2-Verfahren-2-Methode misst, und was nicht

Dieser Abschnitt ordnet das in Anlage 2 zu TRGS 517 normativ verankerte Verfahren 2 methodisch ein. Die Einordnung ist keine Kritik des Verfahrens innerhalb seines Geltungsbereichs, sondern eine Klärung, welche physikalische Frage es beantwortet und welche es nicht beantwortet. Die Differenzierung ist relevant, weil verschiedene Asbest-Bewertungssituationen unterschiedliche Größen erfordern.

1. Was die Methode misst

Die TRGS-517-Anlage-2-Verfahren-2-Methode kombiniert zwei Messgrößen mathematisch: erstens den Asbest-Massenanteil im einatembaren Feinstaub (E-Staub, Korngröße < 100 µm), den eine Probe in einem standardisierten Staubungstest unter Worst-Case-Bedingungen freisetzt, zweitens den Massenanteil dieses Feinstaubs an der gesamten Fallprobe. Das Produkt der beiden Werte ergibt den „Asbest-Massenanteil bezogen auf die Fallmasse". Diese Größe beschreibt den Asbestanteil, der bei dem standardisierten Schütt- oder Aufbereitungsvorgang in den E-Staub übergeht, hochgerechnet auf die Gesamtmasse der untersuchten Probe.

Die Methode beantwortet damit eine klar definierte Frage des Arbeitnehmerschutzes: Wie viel Asbest setzt eine konkrete Aufbereitungstätigkeit unter Worst-Case-Bedingungen in den lungengängigen Feinstaub einer Arbeitsplatzatemluft frei? Innerhalb dieses Geltungsbereichs ist die Methode etabliert, technisch valide und in Anlage 2 TRGS 517 normativ verankert.

2. Was die Methode nicht misst

Die Methode liefert keine Aussage über den Gesamt-Asbestmassenanteil der untersuchten Probe nach vollständiger mechanischer Zerkleinerung. Sie liefert auch keine Aussage über die Asbestmenge, die das Material im Lauf einer mehrjährigen mechanischen Beanspruchung außerhalb der Aufbereitungsanlage freisetzen kann. Beides folgt aus der Geologie des untersuchten Materials.

In Serpentiniten sind Chrysotil-Adern makroskopische Strukturelemente im Bereich von Millimetern bis Zentimetern; nach mechanischer Zerkleinerung verteilen sie sich auf alle Korngrößenfraktionen, nicht nur auf die Feinstaubfraktion. In amphibol-asbest-führenden Gesteinen (Aktinolith, Tremolit) sind die Amphibol-Kristalle prismatisch, häufig nadelförmig, und kommen ebenfalls in mehreren Korngrößenbereichen vor. Eine Beschränkung der Analyse auf die < 100 µm-Fraktion bei Worst-Case-Schüttbedingungen erfasst diese Verteilung nicht.

Hinzu kommt die Verzeitlichung: Serpentinit-Schotter im öffentlichen Straßenbau wird durch Verkehr, Witterung, Reinigung und Wartung kontinuierlich nachzerkleinert. Die Korngrößenverteilung im Jahr null nach dem Aufbringen unterscheidet sich systematisch von der Verteilung im Jahr fünf oder im Jahr zehn. Eine Methode, die ausschließlich die Year-Zero-Feinstaubfraktion unter einem definierten Worst-Case-Schüttvorgang erfasst, bildet das Year-Five- oder Year-Ten-Material nicht ab. Diese Beobachtung ist in der peer-reviewten Literatur zur Analytik natürlich vorkommenden Asbests in Aggregaten ausdrücklich dokumentiert (Cavallo 2020, vollständige Referenz unten).

3. Wo das Problem entsteht: Scope-Transposition

Die TRGS-517-Anlage-2-Verfahren-2-Methode ist innerhalb ihres Geltungsbereichs methodisch konsistent. Eine Verlagerung ihrer Ergebnisgröße („Asbest-Massenanteil bezogen auf die Fallmasse") in einen anderen Bewertungskontext, etwa die Bewertung der mehrjährigen Anrainer-Exposition an einer Schotterstraße, führt jedoch zu einer methodischen Diskrepanz: Drei physikalisch unterscheidbare Massenanteile lassen sich gleichermaßen als „Prozent Asbest" benennen, und sie können sich auf demselben physikalischen Material um Größenordnungen unterscheiden.

  • Erste Größe: der Asbestanteil in der ereignisspezifischen E-Staubfraktion eines konkreten Schüttvorgangs (das, was Verfahren 2 im ersten Messschritt erfasst).
  • Zweite Größe: der Asbestanteil in der Fallprobe nach Hochrechnung über die Feinstaub-Massenfraktion (das, was Verfahren 2 als Endwert ausweist).
  • Dritte Größe: der Asbestanteil der vollständig pulverisierten Probe (das, was CARB Method 435 nach Pulverisierung auf ≤ 75 µm im Polarisationsmikroskop bestimmt).

Diese drei Größen messen unterschiedliche Fragen. Die Auswahl der adäquaten Größe ist eine Frage der Methodik, kein Werturteil über die Verfahren selbst. Für die Bewertung einer einmaligen Aufbereitungstätigkeit am Arbeitsplatz ist die zweite Größe einschlägig. Für die Bewertung des Materialbestands („wie viel Asbest enthält dieses Material insgesamt") ist die dritte Größe einschlägig. Für die Bewertung der mehrjährigen Anrainer-Exposition an einer Schotterstraße liegt die methodisch nähere Größe an der dritten, weil das Material durch jahrelange mechanische Beanspruchung dem Pulverisierungszustand schrittweise näherkommt.

Ergänzend ist festzuhalten, dass auch innerhalb eines einzelnen Verfahrens der Massenanteil das Faserfreisetzungspotential nicht linear abbildet: zwei Proben mit identischem Asbest-Massen-% können je nach Faserdurchmesserverteilung stark unterschiedliche Faserzahlen freisetzen. Massenkonzentration und Faseranzahl sind physikalisch unterschiedliche Größen, und die gesundheitlich relevante Größe ist die eingeatmete Faserdosis, nicht die Masse (Lippmann 1990; vgl. IARC 2012). Konsequenterweise misst und bewertet die WHO-Methodik Asbest als Faseranzahl-Konzentration, nicht gravimetrisch.

4. Modellrechnungen: Verfahren 2 an Serpentinit-Produkten aus dem Rechnitzer Fenster

Zur Veranschaulichung der Verfahren-2-Rechenschritte zeigen wir drei Modellrechnungen mit Eingabewerten, die der geologischen Bandbreite des Rechnitzer Fensters entsprechen. Jede Modellrechnung umfasst Produktproben unterschiedlicher Korngrößen mit den zugehörigen Zwischenwerten (Staubanteil, Chrysotil- und Amphibol-Anteil im Staub) und dem daraus hochgerechneten Gesamtasbestgehalt. Den vollständigen Datensatz (18 Proben, drei Modellrechnungen, mit Chrysotil- und Amphibol-Aufschlüsselung) stellen wir als CSV-Download zur Verfügung.

Modellrechnung A: sieben Produktproben, gemischtes Chrysotil-Amphibol-Profil

ProbeKorngröße (mm)Staubanteil (%)Chrysotil im Staub (%)Amphibol im Staub (%)Gesamt-Asbest (%)Faktor
A0/25,9822,36,91,717 ×
B0/211,14,727,93,636 ×
C0/167,510,126,82,828 ×
D0/327,34,326,62,323 ×
E8/111,486,718,50,44 ×
F16/224,911,49,41,010 ×
G40/705,956,017,11,414 ×

Proben A und B sind zwei unterschiedliche Produkte derselben Korngröße 0/2. Der Asbestanteil im Staub setzt sich aus Chrysotil und Amphibol (Tremolit/Aktinolith) zusammen; Modellrechnung A zeigt in allen Korngrößen einen erheblichen Amphibol-Anteil.

Beobachtung 1: Ein Datensatz, sieben Produkte, neunfache Spannweite. Die berechneten Asbest-Massenanteile schwanken zwischen 0,4 und 3,6 % (Faktor 9). Alle sieben Proben stammen aus demselben Sortiment. Die Variation ist primär methodisch bedingt, nicht mineralogisch. Je gröber die Korngröße, desto weniger Staub setzt der Staubungstest frei, desto niedriger das Ergebnis. Selbst zwei Proben derselben Korngröße (A und B, beide 0/2) ergeben unterschiedliche Werte (1,7 vs 3,6 %), was die Streuung der Methode bei staubintensiven Fraktionen zeigt.

Beobachtung 2: Die implizite Annahme (>100 µm = 0 % Asbest). Die Hochrechnung [Asbest im Staub] × [Staubanteil] ergibt rechnerisch dasselbe Ergebnis wie die Annahme, dass die Fraktion oberhalb von 100 µm 0,0 % Asbest enthält. Wäre diese Annahme geologisch korrekt, müssten verschiedene Korngrößen desselben Gesteins ähnliche Gesamtanteile ergeben. Die neunfache Spannweite zeigt, dass die Variation durch den Nenner (Staubanteil) getrieben ist, nicht durch die tatsächliche Asbest-Verteilung im Gestein.

Beobachtung 3: Alle Werte über dem 0,1-%-Schwellenwert. Der Schwellenwert stammt aus der deutschen GefStoffV (§ 11 Abs. 1 Nr. 1), konkretisiert in TRGS 517; Österreich hat keinen eigenen Materialgrenzwert und greift auf das deutsche Verfahren zurück (siehe Regulatorischer Rahmen). Jede Probe liegt über dem Schwellenwert: die niedrigste vierfach (Probe E, 0,4 %), die höchste sechsunddreißigfach (Probe B, 3,6 %). Eine Methodik, die systematisch niedrigere Zahlenwerte erzeugt als eine Gesamtanalyse des Materials, kann dieses Material nicht unter den eigenen Schwellenwert rechnen.

Einordnung. Die Beobachtungen 1 und 2 illustrieren die in Abschnitt 3 beschriebene Scope-Transposition. Eine Analyse nach CARB Method 435 (vollständige Pulverisierung auf ≤ 75 µm, dann PLM-Punktzählung) würde Werte produzieren, die deutlich über den Verfahren-2-Hochrechnungen liegen, weil die gesamte Asbestmasse des Gesteins erfasst wird, nicht nur die beim Staubungstest freigesetzte Fraktion.

Modellrechnung B: sechs Produktproben, paritätisches Chrysotil-Amphibol-Profil
ProbeKorngröße (mm)Staubanteil (%)Chrysotil im Staub (%)Amphibol im Staub (%)Gesamt-Asbest (%)Faktor
A0/162,3110,813,60,66 ×
B0/632,5515,416,80,88 ×
C2/41,0517,714,20,33 ×
D11/163,7129,614,71,616 ×
E22/323,5219,214,91,212 ×
F63/1803,9329,2~01,111 ×

Mineralogische Beobachtung. Modellrechnung B zeigt in den meisten Korngrößen einen annähernd paritätischen Chrysotil- und Amphibol-Anteil im Feinstaub. Die Ausnahme ist die gröbste Fraktion (63/180 mm): hier fällt der Amphibol-Anteil auf nahe null, während Chrysotil dominant bleibt. Eine mögliche Erklärung ist, dass prismatische Amphibol-Kristalle bei der Grobkornverarbeitung weniger Feinstaub freisetzen als die faserig-spaltbaren Chrysotil-Adern. Der Befund zeigt, dass die Mineralzusammensetzung des freigesetzten Staubs korngrößenabhängig ist, nicht nur die Menge.

Spannweite: 0,3 bis 1,6 % (Faktor 5,3). Alle Proben über dem 0,1-%-Schwellenwert (3-fach bis 16-fach).

Modellrechnung C: fünf Produktproben, fast reines Chrysotil-Profil
ProbeKorngröße (mm)Staubanteil (%)Chrysotil im Staub (%)Amphibol im Staub (%)Gesamt-Asbest (%)Faktor
A0/164,1636,1~01,515 ×
B0/325,1717,6~00,99 ×
C0/636,6140,4~02,727 ×
D2/41,1852,93,20,77 ×
E4/60,5534,0~00,22 ×

Mineralogische Beobachtung. Modellrechnung C ist mineralogisch distinkt: der Feinstaub besteht fast ausschließlich aus Chrysotil (Amphibol tritt nur einmal auf, 3,2 % in der Fraktion 2/4). Die Chrysotil-Konzentration im Staub ist außergewöhnlich hoch: in der Fraktion 2/4 bestehen 52,9 % des Feinstaubs aus Chrysotil. Trotzdem ergibt die Verfahren-2-Hochrechnung für diese Fraktion nur 0,7 % Gesamtasbest, weil der Staubanteil mit 1,18 % gering ist. Die Fraktion 4/6 zeigt mit 0,2 % den niedrigsten Wert im gesamten Komplex (immer noch Faktor 2 über dem Schwellenwert); zugleich hat sie den geringsten Staubanteil (0,55 %).

Spannweite: 0,2 bis 2,7 % (Faktor 13,5). Alle Proben über dem 0,1-%-Schwellenwert (2-fach bis 27-fach).

Zusammenfassung über drei Modellrechnungen

18 Proben in drei Modellrechnungen mit Eingabewerten aus demselben geologischen Komplex (Rechnitzer Fenster). Jede einzelne Probe liegt über dem 0,1-%-Schwellenwert aus § 11 Abs. 1 Nr. 1 GefStoffV. Die Spannweite reicht von 0,2 % (Faktor 2) bis 3,6 % (Faktor 36). Die Methodik-Kritik aus den Beobachtungen 1 bis 3 ist nicht datensatzspezifisch; sie folgt aus der Berechnungslogik des Verfahrens und reproduziert sich in allen drei Datensätzen.

Die drei Modellrechnungen unterscheiden sich mineralogisch: Modellrechnung A zeigt einen gemischten Chrysotil-Amphibol-Befund, Modellrechnung B einen annähernd paritätischen, Modellrechnung C einen fast reinen Chrysotil-Befund. Diese Variation ist geologisch erwartbar (unterschiedliche Metamorphose-Geschichten innerhalb desselben ophiolithischen Komplexes) und gesundheitlich relevant, weil das Krebsrisiko von Amphibol-Asbest nach epidemiologischer Datenlage höher ist als das von Chrysotil (u.a. Hodgson und Darnton 2000 für Amosit und Krokydolith; für Tremolit und Aktinolith ist die epidemiologische Datenlage dünner, die Richtung des Befunds aber konsistent).

Datendownload: CSV-Datensatz (18 Proben, mit Chrysotil/Amphibol-Aufschlüsselung).

5. Asbestiform oder Spaltfragment: die zentrale NOA-Unterscheidung

Bei naturgewachsenem Asbest in Amphibol-Gesteinen stellt sich eine Frage, die bei industriellem Asbest nicht auftritt: Zählt eine nadelige Amphibolpartikel, die die WHO-Geometrie erfüllt (Länge > 5 µm, Durchmesser < 3 µm, Verhältnis > 3:1), aber nicht asbestiform gewachsen ist, als Asbestfaser?

Zwei Wuchsformen. Asbestiforme Fasern wachsen unidirektional in Bündeln aus feinsten, einzeln ablösbaren Fibrillen; sie sind flexibel, zugfest und behalten beim Aufspalten ihr Längen-Durchmesser-Verhältnis. Spaltfragmente (cleavage fragments) entstehen durch Zerbrechen eines nicht-asbestiformen Kristalls; sie sind spröde und brüchig.

Die regulatorische Lücke. Die zählenden Verfahren (WHO-Faserkriterien, REM/PCM) erfassen die Geometrie, nicht die Wuchsform: manche Spaltfragmente erfüllen die Zählkriterien und werden als Faser gezählt. Ob nicht-asbestiforme Spaltfragmente gleicher Dimension dieselbe krebserzeugende Wirkung haben wie asbestiforme Fasern, ist wissenschaftlich umstritten. Ein Teil der Literatur ordnet ihnen ein geringeres Risiko zu: ein Review beruflicher Kohorten kommt zu dem Schluss, dass nicht-asbestiforme Amphibole das Risiko für Lungenkrebs und Mesotheliom nicht erhöhen (Gamble und Gibbs 2008). Die Gegenposition sieht das geringere Risiko nicht als belegt an und verweist darauf, dass es keine routinemäßige Analysemethode gibt, die asbestiforme Fasern und nicht-asbestiforme Partikel gleicher Geometrie zuverlässig trennt (NIOSH 2011). Eine eindeutige analytische Trennlinie besteht nicht.

Relevanz für die Burgenland-Causa. Da ein Teil des Materials Amphibol-Asbest enthält, ist diese Unterscheidung dort von Bedeutung (siehe Burgenland-Seite). Wir benennen beide Positionen, ohne die offene Frage als entschieden darzustellen.

Die Geochemie dahinter. Der Blog-Beitrag Serpentinit, Asbest und die Geologie des Rechnitzer Fensters erläutert ausführlich, warum asbestiformer Wuchs und ein Spaltfragment auf Kristallebene dieselbe Geometrie und Zusammensetzung tragen können und warum Amphibolasbest biobeständiger ist als Chrysotil.

6. Wissenschaftliche Quellen

  1. Cavallo, A. (2020): „Aggregates and naturally occurring asbestos: the need of a correct analytical approach." EGU General Assembly 2020. ui.adsabs.harvard.edu/abs/2020EGUGA..22.3900C. Die Arbeit argumentiert ausdrücklich, dass die analytische Erfassung von Asbest in Aggregaten eine Methodik erfordert, die die vollständige Korngrößenverteilung berücksichtigt; eine Beschränkung auf eine einzelne Fraktion sei für die Risikobewertung des Endmaterials unzureichend.
  2. USGS Open-File Report 2011-1188: „Reported Historic Asbestos Mines, Historic Asbestos Prospects, and Other Natural Occurrences of Asbestos in California." pubs.usgs.gov/of/2011/1188. Geologische Dokumentation der serpentinitbasierten NOA-Vorkommen in Kalifornien, die den geologischen Hintergrund der Entwicklung von CARB Method 435 und der ATCM Surfacing Applications bildet. Strukturell parallel zur burgenländischen Lage (Serpentinit-Vorkommen im Rechnitzer Fenster).
  3. IARC Monograph Volume 100C (2012): „Arsenic, Metals, Fibres, and Dusts." publications.iarc.fr/120. Die Internationale Krebsforschungsagentur stuft alle sechs klassischen Asbestmineralien (Chrysotil und die fünf Amphibol-Asbestformen) in Gruppe 1 (krebserzeugend für den Menschen) ein. Für die Risikobewertung gilt: keine Schwellendosis, lineare Dosis-Wirkungs-Beziehung mit der kumulierten Faserdosis.
  4. Hodgson, J. T. & Darnton, A. (2000): „The quantitative risks of mesothelioma and lung cancer in relation to asbestos exposure." Annals of Occupational Hygiene 44(8):565–601. academic.oup.com/annweh/44/8/565. Meta-Analyse beruflicher Kohorten: Das expositionsspezifische Mesotheliom-Risiko der drei kommerziellen Asbestarten verhält sich grob wie 1 : 100 : 500 (Chrysotil : Amosit : Krokydolith). Das ist der quantitative Beleg für die deutlich höhere Potenz der Amphibol-Asbeste.
  5. Lippmann, M. (1990): „Effects of fiber characteristics on lung deposition, retention, and disease." Environmental Health Perspectives 88:311–317. pmc.ncbi.nlm.nih.gov/articles/PMC1568011. Faserdosis, Faserdimension und Biobeständigkeit — nicht die Masse — bestimmen die Faserwirkung; längere, dünnere Fasern sind toxischer. Wissenschaftliche Grundlage dafür, dass Asbest als Faseranzahl (Fasern/m³) und nicht gravimetrisch gemessen und bewertet wird.
  6. Gamble, J. F. & Gibbs, G. W. (2008): „An evaluation of the risks of lung cancer and mesothelioma from exposure to amphibole cleavage fragments." Regulatory Toxicology and Pharmacology 52(1 Suppl.):S154–S186. pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/18396365. Review beruflicher Kohorten mit dem Ergebnis, dass nicht-asbestiforme Amphibole (Spaltfragmente) das Risiko für Lungenkrebs und Mesotheliom nicht erhöhen. Quelle für die „geringeres Risiko"-Position in Abschnitt 5.
  7. NIOSH (2011), Current Intelligence Bulletin 62: „Asbestos Fibers and Other Elongate Mineral Particles: State of the Science and Roadmap for Research." DHHS (NIOSH) Publication No. 2011-159. cdc.gov/niosh/docs/2011-159. Führt den Begriff „elongate mineral particle (EMP)" ein und hält fest, dass die gesundheitlichen Wirkungen nicht-asbestiformer EMP unsicher bleiben und keine routinemäßige Analysemethode asbestiforme Fasern und nicht-asbestiforme Partikel zuverlässig trennt. Quelle für die offene-Frage-Position in Abschnitt 5.

Lizenz & Zitation

Dieser Datensatz und diese Seite stehen unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung 4.0 (CC BY 4.0). Daten dürfen geteilt und bearbeitet werden (auch kommerziell), solange Ungiftig als Quelle genannt wird.

Datensatz: JSON · CSV

Zitiervorschlag

Ungiftig FlexCo (2026): Asbest-Normen: Regelwerke und Grenzwerte im Überblick. Version 1.2.0 (Stand 2026-06-14). https://ungiftig.at/asbest-normen/. Lizenz: CC BY 4.0.

BibTeX
@misc{ungiftig_asbest_normen_2026,
  author  = {{Ungiftig FlexCo}},
  title   = {Asbest-Normen: Regelwerke und Grenzwerte im Überblick},
  year    = {2026},
  version = {1.2.0},
  url     = {https://ungiftig.at/asbest-normen/},
  note    = {Stand 2026-06-14, CC BY 4.0}
}

Stand / zuletzt geprüft: 2026-06-14 · Version 1.2.0