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Hintergrund Von Dr. Maximilian Mandl 12 Min. Lesezeit

Die Berufskrankheiten-Lücke: wer als Asbest-Opfer zählt

Eine Rechtskategorie entscheidet, wer als Asbest-Opfer gezählt und entschädigt wird: warum Österreich nur einen Teil der beruflichen Mesotheliome anerkennt, und warum nicht-berufliche Opfer ganz durch das Raster fallen.

Wie viele Menschen ein Schadstoff krank macht, klingt nach einer medizinischen Frage. Bei Asbest ist sie zu einem großen Teil eine juristische. Ob eine Erkrankung als Asbestfolge gezählt, versichert und entschädigt wird, hängt nicht allein an der Diagnose, sondern daran, ob der Fall in eine Rechtskategorie passt: die Berufskrankheit. Dieser Beitrag zeigt, dass diese Kategorie zwei ineinander liegende Lücken hat. Die erste liegt im beruflichen System selbst: Österreich erkennt nur einen Teil der beruflich verursachten Mesotheliome an (Abschnitt 3). Die zweite ist grundsätzlicher: Wer den Asbest nicht bei der Arbeit eingeatmet hat, sondern in der Wohnung oder in der Umwelt, fällt aus dem Begriff der Berufskrankheit von vornherein heraus (Abschnitt 4). Zum Vergleich dient Frankreich, das beide Lücken geschlossen hat (Abschnitt 5). Die österreichische Rechtslage steht im Vordergrund; das deutsche und das französische System dienen als Kontrast. Jede Zahl ist mit ihrer Primärquelle belegt; die vollständigen Zitate stehen am Ende. Den konkreten österreichischen Befund und die Fallkurve behandelt die Mesotheliom-Landkarte.

Wer als Opfer zählt, entscheidet eine Rechtskategorie

Das Mesotheliom, der Tumor des Brust- und Bauchfells, ist die Signaturerkrankung des Asbests: Kaum eine verbreitete Krebsart ist so eng an eine einzige Ursache gebunden. In Österreich steigt die Zahl der registrierten Fälle noch, Jahrzehnte nach dem Verwendungsverbot von 1990, weil zwischen Exposition und Erkrankung typischerweise mehr als dreißig Jahre liegen. Die Mesotheliom-Landkarte ordnet diese Kurve ein.

Die Zahl, die in Statistiken und Entschädigungssysteme eingeht, ist aber nicht die Zahl der Erkrankten, sondern die Zahl der anerkannten Fälle. Und Anerkennung ist ein Rechtsakt, kein medizinischer Befund. Wer entscheidet, nach welchen Kriterien, mit welchem Ergebnis: das prägt das öffentlich sichtbare Bild einer Asbestepidemie stärker, als die reine Epidemiologie vermuten lässt. Die These dieses Beitrags ist, dass die Unterschätzung dabei kein Zufall ist, sondern strukturell: Sie folgt aus der Bauweise der Kategorie selbst.

Wie Österreich Berufskrankheiten anerkennt

Das österreichische System ist ein Listensystem. Nach § 177 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) gilt eine Krankheit nur dann als Berufskrankheit, wenn sie in der Anlage 1 zum ASVG genannt ist und unter den dort beschriebenen Bedingungen auftritt. Entschieden wird der Einzelfall von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) als zuständigem Unfallversicherungsträger. Für nicht gelistete Krankheiten gibt es eine enge Generalklausel (§ 177 Abs. 2 ASVG): eine Anerkennung im Einzelfall, aber nur bei gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen und mit Zustimmung des zuständigen Bundesministers.

Asbest ist in dieser Liste breit vertreten. Seit der Neufassung der Anlage 1, die am 1. März 2024 in Kraft trat, stehen asbestbedingte Erkrankungen an fünf Positionen: die Asbestose (laufende Nummer 1.3), das Mesotheliom als „Bösartige Neubildungen des Rippenfells, des Herzbeutels und des Bauchfells durch Asbest" (7.1.1), der Lungenkrebs durch Asbest (7.1.2), der Kehlkopfkrebs durch Asbest (7.5.2) und, neu seit 2024, das Ovarialkarzinom nach Asbestexposition (7.7.1). Alle gelten für „alle Unternehmen", also ohne Branchenbeschränkung (Anlage 1 zum ASVG in der geltenden Fassung). Der Weg in die Statistik beginnt mit einer ärztlichen Meldung: § 363 Abs. 2 ASVG verpflichtet Ärztinnen und Ärzte, den begründeten Verdacht einer Berufskrankheit dem Träger zu melden, mit kurzer Frist und, bei Unterlassung, unter Strafandrohung.

Damit ein Fall anerkannt wird, muss die Erkrankung nicht nur gemeldet, sondern auch auf die berufliche Asbestexposition zurückgeführt werden. Hier liegt eine oft übersehene Asymmetrie zwischen den Krankheitsbildern, die das Fold-out unten aufschlüsselt.

Für Experten, oder die, die es werden wollen: Die österreichische Anerkennungsmechanik und die Dosis-Asymmetrie

Der Gesetzestext der Anlage 1 nennt für keine der bösartigen Asbestfolgen einen quantitativen Schwellenwert: Sowohl das Mesotheliom (7.1.1) als auch der Lungenkrebs (7.1.2) sind schlicht als Erkrankung „durch Asbest" definiert. Die Schwelle entsteht erst in der Anwendung. In der österreichischen arbeitsmedizinischen Praxis fungiert eine kumulative Exposition von etwa 20 Faserjahren, ersatzweise der Nachweis von Pleuraplaques oder einer histologisch gesicherten Asbestose, als Anerkennungskriterium für den asbestbedingten Lungenkrebs (Machan et al. 2020). Das entspricht der Logik der deutschen Berufskrankheit 4104, ist aber österreichische Praxis, nicht österreichisches Gesetz. Was ein Faserjahr ist, erklärt das Fold-out im Grundlagen-Beitrag.

Für das Mesotheliom existiert kein solches Dosiskriterium, weder im Gesetz noch in der Praxis. Das ist konsequent: Anders als der Lungenkrebs gilt das Mesotheliom als nicht klar dosisabhängig, es kann nach vergleichsweise geringer Exposition auftreten, und es hat kaum andere Ursachen als Asbest. Gerade dieser Umstand macht die niedrige Anerkennungsquote (Abschnitt 3) erklärungsbedürftig: Beim Mesotheliom ist die Kausalität einfacher zu begründen als bei jeder anderen asbestbedingten Krebsart.

Ein Hinweis zur Nomenklatur: Bis zur Neuordnung 2024 fasste die Anlage 1 die klassischen Asbesterkrankungen unter einer gemeinsamen Position zusammen, in der Literatur meist als „Berufskrankheit Nr. 27" zitiert. Diese Nummerierung ist überholt und beschreibt nicht mehr das geltende Recht. Ebenso wenig sind die deutschen Nummern 4103 bis 4105 österreichisches Recht; sie tauchen hier nur als Vergleich auf.

Lücke 1: die berufliche Unterschätzung

Wie groß der Abstand zwischen Erkrankung und Anerkennung ist, hat eine österreichische Untersuchung quantifiziert. Hochgatterer et al. (2020) verglichen die im Krebsregister der Statistik Austria erfassten Mesotheliome mit den Fällen, die die AUVA im selben Zeitraum als Berufskrankheit anerkannte. Für die Jahre 2004 bis 2016 stehen 1.356 registrierten Mesotheliomen (ICD-10 C45, Erstdiagnosen) 543 anerkannte Berufskrankheiten gegenüber. Das sind rund 40 Prozent (Hochgatterer et al. 2020).

Zwei Präzisierungen sind hier wichtig, weil sie oft verrutschen. Erstens ist diese Quote eine Anerkennungsquote, kein gemessenes Meldeverhalten: Sie vergleicht Registerfälle mit anerkannten Fällen, nicht gemeldete mit anerkannten. Dass hinter der niedrigen Quote vor allem ein schlechtes ärztliches Meldeverhalten steht, ist die begründete Vermutung der Autoren, nicht eine gemessene Größe (Hochgatterer et al. 2020). Zweitens liegt die Lücke nicht in der Krebserfassung selbst: Das österreichische Krebsregister gilt als nahezu vollständig, mit einer Vollständigkeit von rund 94 Prozent in einer methodischen Prüfung (Hackl und Waldhör 2013). Diese Zahl betrifft die Registervollständigkeit allgemein, nicht das Mesotheliom im Besonderen; sie zeigt aber, dass der Verlust nicht beim Zählen der Erkrankten entsteht, sondern beim Anerkennen der Ursache. Innerhalb Österreichs streute die Anerkennung zudem regional deutlich, mit merklich schlechteren Anteilen etwa in Niederösterreich und Tirol als in Oberösterreich (Hochgatterer et al. 2020).

Dass es auch anders geht, zeigt der Vergleich, den dieselbe Arbeit anstellt. Für Deutschland errechnen die Autoren für das Jahr 2016 eine Quote von rund 65 Prozent, indem sie die von der Unfallversicherung anerkannten Mesotheliome den im selben Jahr neu diagnostizierten Fällen gegenüberstellen (Hochgatterer et al. 2020). Diese Zahl ist ein Querschnitt eines einzelnen Jahres, kein über Kohorten verfolgter Wert, und sie schwankt: Aktuelle Zahlen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung nennen für die Berufskrankheit 4105 (Mesotheliom durch Asbest) 610 anerkannte Fälle im Jahr 2022 und 651 im Jahr 2023 (DGUV, Berufskrankheiten-Statistik). Der Punkt ist nicht die zweite Nachkommastelle, sondern die Richtung: Deutschland erkennt einen deutlich größeren Anteil seiner Mesotheliome als Berufskrankheit an als Österreich. Wie zwei berufszentrierte Systeme und ein universelles sich unterscheiden, zeigt das Fold-out.

Für Experten, oder die, die es werden wollen: Drei Entschädigungssysteme im Vergleich, AUVA, DGUV, FIVA

Österreich und Deutschland teilen dieselbe Grundarchitektur: ein berufszentriertes System. In Österreich bindet § 177 ASVG die Anerkennung an die versicherte berufliche Tätigkeit; in Deutschland definiert § 9 Abs. 1 des Siebten Sozialgesetzbuchs (SGB VII) Berufskrankheiten als Krankheiten, die Versicherte „infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit" erleiden. In beiden Ländern ist die Anspruchsgrundlage die Arbeit. Wer nicht als Beschäftigter exponiert war, hat in diesem System keinen Platz, unabhängig davon, wie eindeutig die Erkrankung asbestbedingt ist.

Frankreich hat 2000 einen anderen Weg gewählt. Der Fonds d'indemnisation des victimes de l'amiante (FIVA), errichtet durch Artikel 53 des Gesetzes Nr. 2000-1257, entschädigt nach dem Prinzip der vollständigen Wiedergutmachung (réparation intégrale) alle Asbestopfer, ausdrücklich auch jene mit nicht-beruflicher, also umwelt- oder haushaltsbedingter Exposition (loi n° 2000-1257, art. 53, in der geltenden Fassung). Der Unterschied ist nicht graduell, sondern kategorisch: FIVA fragt nach der Krankheit und ihrer Asbestursache, nicht nach dem Arbeitsverhältnis.

Ein Zahlenvergleich der Anerkennungsquoten AT-DE bleibt trotzdem heikel, weil er von der Bezugsgröße abhängt: registrierte gegen anerkannte Fälle über einen Zeitraum (die österreichischen 40 Prozent, 2004 bis 2016) misst etwas anderes als anerkannte gegen neu diagnostizierte Fälle in einem Jahr (die deutschen 65 Prozent, 2016). Beide Zahlen stammen aus derselben Arbeit (Hochgatterer et al. 2020) und sind dort methodisch offengelegt; als grobe Richtungsangabe sind sie belastbar, als präzise Quote nicht überzuinterpretieren.

Lücke 2: die nicht-berufliche Blindstelle

Die erste Lücke ist eine Quote: Von den beruflich Erkrankten wird ein Teil nicht anerkannt. Die zweite Lücke ist grundsätzlicher, denn sie betrifft eine ganze Gruppe von Erkrankten, die im beruflichen System gar nicht vorgesehen ist. Wer Asbestfasern nicht am Arbeitsplatz eingeatmet hat, sondern zu Hause oder in der Umwelt, kann kein Mesotheliom als Berufskrankheit anerkannt bekommen, weil die Krankheit definitionsgemäß nicht beruflich ist. Für diese Menschen existiert in Österreich kein entsprechender Anerkennungs- und Entschädigungsweg.

Dabei ist die nicht-berufliche Exposition keine Randerscheinung, sondern eine belegte Ursache. Die häusliche oder mitgebrachte Exposition, bei der Fasern an der Arbeitskleidung in die Wohnung getragen werden, erhöht das Risiko messbar: In einer großen britischen Fall-Kontroll-Studie war das Mesotheliomrisiko bei Angehörigen asbestexponierter Arbeiter ungefähr verdoppelt (Rake et al. 2009). Auch die reine Umweltexposition ist dokumentiert: In Kalifornien war die Wohnnähe zu natürlich vorkommendem Asbest unabhängig und dosisabhängig mit einem erhöhten Mesotheliomrisiko verbunden (Pan et al. 2005). Wie groß dieser nicht-berufliche Anteil ist und warum er Frauen stärker betrifft, behandelt das Fold-out.

Genau in diese Kategorie fällt die aktuelle österreichische Situation rund um asbesthaltiges Gestein im öffentlichen Raum: Betroffene, die über Schotter, Wege oder Straßen exponiert sein könnten, sind es nicht beruflich. Den konkreten Fall und seinen Stand dokumentiert die Burgenland-Seite.

Für Experten, oder die, die es werden wollen: Die Epidemiologie der nicht-beruflichen Mesotheliome

Nicht-berufliche Exposition zerfällt in zwei belegte Wege. Der erste ist para-beruflich oder häuslich: Fasern gelangen über die Arbeitskleidung, das Waschen der Wäsche oder das Zusammenleben mit exponierten Personen in den Haushalt. Eine Übersicht der internationalen Literatur spricht hier von belastbarer Evidenz für ein erhöhtes Mesotheliomrisiko allein durch para-berufliche Exposition (Goldberg und Luce 2009). In einer Fallserie von 421 Pleuramesotheliomen aus der italienischen Werftregion Triest-Monfalcone bildeten Frauen mit häuslicher Asbestexposition eine eigene Gruppe (Bianchi et al. 1997). Der zweite Weg ist die Umweltexposition in der Nähe natürlicher Vorkommen; klassische Beispiele sind die Tremolit-Epidemien rund um das griechische Metsovo sowie Regionen in Zypern, Korsika und Neukaledonien (Constantopoulos 2008; für Neukaledonien Luce et al. 2000).

Die nicht-berufliche Exposition verschiebt die Geschlechterverteilung. In der britischen Studie ließen sich 14 Prozent der männlichen, aber 62 Prozent der weiblichen Mesotheliomfälle keiner identifizierten beruflichen oder häuslichen Asbestexposition zuordnen (Rake et al. 2009). Das heißt nicht, dass diese Fälle ohne Asbest entstanden, sondern dass die Expositionsquelle bei Frauen häufiger außerhalb des beruflichen Rasters liegt und schwerer nachzuweisen ist (vgl. Goldberg und Luce 2009). In der italienischen nationalen Überwachung wurden 4 Prozent der Mesotheliome mit bekannter Expositionsquelle einer Umweltexposition zugeschrieben (Fazzo et al. 2023). Für ein berufszentriertes Anerkennungssystem sind all diese Fälle systematisch unsichtbar.

Der Vergleich, und was der doppelte Undercount bedeutet

Frankreichs FIVA zeigt, dass die zweite Lücke keine Naturnotwendigkeit ist, sondern eine Konstruktionsentscheidung. Der Fonds entschädigt alle Asbestopfer unabhängig vom beruflichen Status, und die Umweltopfer sind dort kein theoretischer Posten: Im Jahr 2024 bearbeitete FIVA 327 Akten mit beruflicher und 25 mit umweltbedingter Exposition (FIVA, Rapport d'activité 2024). Eine kleine, aber reale Minderheit, die im österreichischen und deutschen System schlicht keinen Ort hätte.

Beide Lücken zusammen haben eine nüchterne Konsequenz für jede Zahl, die man über Asbest liest. Die Zahl der anerkannten Berufskrankheiten liegt aus dem ersten Grund unter der Zahl der beruflich Erkrankten, und die Zahl der beruflich Erkrankten liegt aus dem zweiten Grund unter der Zahl aller asbestbedingt Erkrankten. Wer die Belastung einer Bevölkerung am Aufkommen anerkannter Berufskrankheiten abliest, misst also nicht die Krankheit, sondern die Kategorie. Das ist kein Vorwurf an ein einzelnes Amt, sondern eine Eigenschaft des Systems: Es wurde gebaut, um berufliche Risiken zu versichern, nicht um eine Epidemie vollständig zu zählen. Für eine ehrliche Einordnung der österreichischen Fallzahlen, wie sie die Mesotheliom-Landkarte versucht, folgt daraus die Grundregel, die anerkannten Fälle als Untergrenze zu lesen, nicht als Vollbild.

Quellen

  • Anlage 1 zum ASVG (Liste der Berufskrankheiten, § 177 ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 in der geltenden Fassung (Neuordnung in Kraft seit 01.03.2024, BGBl. I Nr. 18/2024), laufende Nummern 1.3, 7.1.1, 7.1.2, 7.5.2, 7.7.1. RIS, Bundesrecht konsolidiert.
  • § 177 und § 363 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der geltenden Fassung. RIS, Bundesrecht konsolidiert.
  • Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA), Informationen zu Berufskrankheiten. auva.at.
  • Machan B, Berger U, Valic E, Rohrbach J, Kohl M (2020): Asbestnachsorge in Österreich. ASU – Arbeitsmedizin, Sozialmedizin, Umweltmedizin. doi:10.17147/asu-2001-9979.
  • Hochgatterer K, Moshammer H, Nikl M, Orsolits G, Letzel S (2020): Ärztliches Meldeverhalten von Berufskrankheiten in Österreich am Beispiel Mesotheliom. ASU – Arbeitsmedizin, Sozialmedizin, Umweltmedizin 2020;55(1):34–37. doi:10.17147/asu-2001-8316.
  • Hackl M, Waldhör T (2013): Estimation of completeness of case ascertainment of Austrian cancer incidence data using the flow method. European Journal of Public Health. doi:10.1093/eurpub/cks125.
  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV): Berufskrankheiten-Geschehen, anerkannte Berufskrankheiten (BK 4105). dguv.de, Zahlen und Fakten.
  • § 9 Abs. 1 SGB VII (Siebtes Buch Sozialgesetzbuch), Deutschland.
  • Loi n° 2000-1257 du 23 décembre 2000, article 53 (Fonds d'indemnisation des victimes de l'amiante), in der geltenden Fassung. Légifrance.
  • FIVA (Fonds d'indemnisation des victimes de l'amiante): Rapport d'activité 2024. fiva.fr.
  • Rake C et al. (2009): Occupational, domestic and environmental mesothelioma risks in the British population: a case-control study. British Journal of Cancer 100:1175–1183. doi:10.1038/sj.bjc.6604879.
  • Goldberg M, Luce D (2009): The health impact of nonoccupational exposure to asbestos: what do we know? European Journal of Cancer Prevention. doi:10.1097/CEJ.0b013e32832f9bee.
  • Pan XL, Day HW, Wang W, Beckett LA, Schenker MB (2005): Residential proximity to naturally occurring asbestos and mesothelioma risk in California. American Journal of Respiratory and Critical Care Medicine 172:1019–1025. doi:10.1164/rccm.200412-1731OC.
  • Fazzo L et al. (2023): Mesothelioma mortality and environmental asbestos exposure (Italy). International Journal of Environmental Research and Public Health 20:5957. doi:10.3390/ijerph20115957.
  • Bianchi C et al. (1997): Latency periods in asbestos-related mesothelioma of the pleura. European Journal of Cancer Prevention 6:162–166. PMID 9237066.
  • Constantopoulos SH (2008): Environmental mesothelioma associated with tremolite asbestos: lessons from the experiences of Turkey, Greece, Corsica, New Caledonia and Cyprus. Regulatory Toxicology and Pharmacology 52(1 Suppl):S110–S115. doi:10.1016/j.yrtph.2007.11.001.
  • Luce D et al. (2000): Environmental exposure to tremolite and respiratory cancer in New Caledonia: a case-control study. American Journal of Epidemiology 151(3):259–265.

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