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Hintergrund Von Dr. Maximilian Mandl 9 Min. Lesezeit

Eternit: die Geschichte eines Ewigkeitsversprechens

Wie ein Unternehmer um 1900 in Vöcklabruck den Asbestzement erfand, ihn nach der Ewigkeit benannte und ein Baumaterial schuf, das die Welt eroberte.

Der Name war ein Versprechen. „Eternit", abgeleitet vom lateinischen aeternus, „ewig", sollte für ein Baumaterial stehen, das nicht verrottet, nicht brennt, nicht vergeht. Hundert Jahre später hat sich das Versprechen auf eine Weise erfüllt, die niemand gemeint hatte: Der Stoff im Material, Asbest, ist tatsächlich praktisch unvergänglich, und seine Folgen reichen bis in die Gegenwart.

Historische Anzeige für Eternit aus dem Jahr 1905.
Anzeige für Eternit, 1905, zwei Jahre nachdem die Wortmarke geschützt wurde. Quelle: Österreichische Nationalbibliothek (ANNO), gemeinfrei.

Die Erfindung

In Schöndorf bei Vöcklabruck nahm 1893 die „Erste österreichisch-ungarische Asbestwarenfabrik" des Unternehmers Ludwig Hatschek (1856 bis 1914) die Produktion auf (Deutsche Biographie; die OÖ Nachrichten datieren die Gründung unter diesem Namen auf 1894). Sie stellte zunächst Asbestwaren her; Hatschek aber suchte nach einem Weg, aus Asbestfasern und einem Bindemittel haltbare, frostfeste Platten maschinell herzustellen. 1900 gelang der Durchbruch mit Portlandzement als hydraulischem Bindemittel: fein aufgeschlossene Asbestfasern, mit Zement und Wasser vermengt und auf einer umgebauten Pappenmaschine zu dünnen, festen Platten geformt. Die ursprüngliche Rezeptur bestand aus rund 90 Prozent Zement und 10 Prozent Asbest (Stiftung Eternit-Werke Schweiz).

Am 15. Juni 1901 wurde Hatschek das österreichische Patent Nr. 5970 erteilt, ein „Verfahren zur Herstellung von Kunststeinplatten aus Faserstoffen und hydraulischen Bindemitteln". Den Markennamen „Eternit" ließ er 1903 als Wortmarke schützen. Die Idee war bestechend: ein Werkstoff so formbar wie Pappe, so fest wie Stein, unbrennbar, witterungsbeständig und billig.

Die Verbreitung

Das Material verbreitete sich rasch über die Grenzen. Schon 1903 entstand mit dem Werk im französischen Poissy bei Paris die erste ausländische Asbestzementfabrik, im selben Jahr eine weitere im ungarischen Nyergesújfalu; bald folgten Standorte in Böhmen und Mähren, und über Lizenzen breitete sich das Verfahren in zahlreiche Länder Europas und nach Übersee aus. Asbestzement wurde zum Material der Moderne: Wellplatten auf Dächern und Fassaden, Fensterbänke, Blumentröge, vor allem aber Rohre, ganze Wasserleitungsnetze wurden aus Asbestzement gebaut. Wer im 20. Jahrhundert ein Dach oder eine Leitung brauchte, griff oft zu Asbestzement, und oft trug das Material den Namen Eternit.

Historische Eternit-Anzeige aus der Bozner Zeitung von 1910.
Eternit-Anzeige in der Bozner Zeitung vom 24. Dezember 1910. Innerhalb eines Jahrzehnts war aus der Vöcklabrucker Erfindung ein weithin beworbenes Markenprodukt geworden. Quelle: Bozner Zeitung (digital.tessmann.it) via Wikimedia Commons, CC BY 4.0.

Zur Verbreitungsgeschichte gehört auch die NS-Zeit. Im Zweiten Weltkrieg wurde die Kriegswirtschaft zum wichtigsten Absatzmarkt der Hatschek-Werke; geliefert wurden Platten für Baracken und Rohre für Luftschutzbauten, und einer Enteignung durch die Nationalsozialisten entging das Unternehmen mit einem Bestandsvertrag über den firmeneigenen Steinbruch in Ebensee, in dem eine Erdölraffinationsanlage errichtet wurde. Nach dem Historiker Wolfgang Quatember hat die Firma „selbst keine KZ-Häftlinge angefordert und beschäftigt" und hatte auf das Geschehen auf ihrem Grund kaum Einfluss, wenngleich sie einen durchaus „akzeptablen" Deal mit den Nationalsozialisten geschlossen hatte; 1945 wurden dort gleichwohl 3.226 KZ-Häftlinge unter anderem im Stollenausbau eingesetzt, und rund 20 Prozent der Gesamtbelegschaft waren Kriegsgefangene und russische Zivilarbeiter (OÖ Nachrichten).

Die Gesundheitsfolgen

Der Haken steckte im Asbestanteil, bei Asbestzementprodukten in der Größenordnung von 10 bis 15 Prozent (deutsches Umweltbundesamt). Asbest im ausgehärteten Faserzement ist fest gebunden: Solange die Platte intakt bleibt, setzt sie kaum Fasern frei. Gefährlich wird es, sobald das Material bearbeitet oder zerstört wird, beim Sägen, Bohren, Schleifen, beim Bruch. Auch die Verwitterung führt dorthin: Sind Dach- oder Fassadenplatten durch allgemeine Verwitterung stark spröde und brüchig geworden, müssen sie entfernt werden, und gerade der Ausbau birgt das Risiko der Faserfreisetzung (deutsches Umweltbundesamt). Bei Bearbeitung, Bruch und Ausbau lösen sich genau die mikroskopischen Fasern, die in der Lunge Asbestose und Lungenkrebs auslösen können, dazu das Pleuramesotheliom, einen Tumor des Rippenfells, der weit überwiegend durch Asbest entsteht (mehr zur Krankheitslehre: → Asbest und Gesundheit). Ein generelles Sanierungsgebot für intakte, funktionstüchtige Asbestzementprodukte gibt es dagegen nicht (deutsches Umweltbundesamt).

In Österreich wurden zwischen 1950 und 1990 jährlich 30.000 bis 40.000 Tonnen Asbest verarbeitet, überwiegend Chrysotil (Arbeitsinspektion). Asbest steckte in einer Vielzahl von Produkten, von Dämmstoffen über Bremsbeläge bis zu den Dachplatten und Rohren aus Eternit. Weil die Erkrankungen erst Jahrzehnte nach der Belastung auftreten (Arbeitsinspektion), reicht die intensive Verwendung der Nachkriegsjahrzehnte in ihren Folgen bis in die Gegenwart.

Verbot und Nachsorge

Österreich schränkte Asbest mit der Asbestverordnung 1990 stark ein (BGBl. Nr. 324/1990, inzwischen aufgehoben): Produkte mit Amphibolasbest waren ohne eigene Übergangsfrist verboten, Restbestände durften noch bis 31. Dezember 1990 abgegeben werden (§ 6 Abs 1); eigene Fristen bis Ende 1993 galten für einzelne Produktgruppen wie Reibbeläge für die Erst- oder Nachrüstung bereits laufender oder bis Ende 1991 in Betrieb genommener Maschinen und Industrieanlagen sowie Dichtungen und Packungen (§ 6 Abs 2 und 3). Asbestzementhaltige Bauprodukte für den Hochbau durften längstens bis 31. Dezember 1993 in Verkehr gebracht werden; für Asbestzementrohre im Tiefbau setzte die Verordnung keine solche Frist, ihr Inverkehrbringen endete spätestens mit dem EU-weiten Verbot. EU-weit vollendete die Richtlinie 1999/77/EG das Verbot; die Mitgliedstaaten hatten die nötigen Vorschriften vor dem 1. Jänner 2005 zu erlassen (Art. 2 Abs. 1). Heute geltende Grundlage ist die REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Anhang XVII Eintrag 6: verboten sind die Fasern selbst sowie Erzeugnisse und Gemische, denen sie absichtlich zugesetzt werden. Dass die Spätfolgen nicht erledigt sind, zeigt die Nachsorge: Die AUVA bietet früher beruflich asbeststaubbelasteten Menschen nachgehende Untersuchungen an, organisiert werden sie vom BBRZ, mit Beratungszentren in sechs Städten (gesundearbeit.at, Stand 2018). Eines davon steht in Vöcklabruck, dort, wo mit Hatscheks Werk alles begann.

Das Hatschek-Verfahren hat überlebt: Faserzementplatten werden bis heute hergestellt, nur ist der Asbest durch asbestfreie Fasern ersetzt; alte und neue Platten sind optisch identisch, ob eine ältere Platte Asbest enthält, klärt nur die Analyse (→ Asbest erkennen). Die Marke selbst tritt zurück: Das Vöcklabrucker Unternehmen firmiert seit 23. März 2023 als Swisspearl. Nötig wurde die Umbenennung aus markenrechtlichen Gründen: Markenrechte und Lizenzen des Produktionsverfahrens waren seit Anfang des 20. Jahrhunderts an zahlreiche europäische und internationale Organisationen vergeben worden, und zu vielen der so entstandenen „Eternit"-Gesellschaften besteht keinerlei firmenrechtliche Verflechtung; der Name Eternit bleibt bei bekannten Produkten wie Wellplatten, Dachplatten und Dachsteinen erhalten (meinbezirk.at).

Der Bestand heute

Eternit ist die Geschichte des industriell zugesetzten Asbests, eines absichtlich hergestellten Werkstoffs. Sie erklärt, warum in Gebäuden, die vor Mitte der 1990er-Jahre errichtet oder saniert wurden, noch asbesthaltige Bausubstanz stecken kann: Asbestzementprodukte für den Hochbau durften bis 31. Dezember 1993 in Verkehr gebracht und danach noch verbaut werden, das Verdachtsfenster reicht also über 1990 hinaus; bei Rohrleitungen im Boden, deren Inverkehrbringen ohne eigene Frist spätestens mit dem EU-weiten Verbot endete, reicht es weiter. Ein großer Teil dieser Platten, Fassaden und Rohre ist bis heute verbaut; intakt setzt das fest gebundene Material kaum Fasern frei, doch bei Bearbeitung, Bruch, Sanierung oder gerade beim Ausbau wird es gefährlich, und während für intakte Asbestzementprodukte kein generelles Sanierungsgebot besteht, müssen stark verwitterte, spröde gewordene Platten entfernt werden (deutsches Umweltbundesamt). Man reißt solche Bausubstanz deshalb nicht selbst heraus, sondern klärt den Verdacht zuerst über eine unabhängige, akkreditierte Analyse. Asbesthaltiger Abfall ist in Österreich gefährlicher Abfall (EU-Abfallcode 17 06 05*, in der österreichischen Abfallverzeichnisverordnung 2020 Schlüsselnummer 31412 für Asbestzement), und Abbruch- und Asbestsanierungsarbeiten führen behördlich dafür ermächtigte Betriebe aus, im Verordnungstext: ermächtigte Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nach § 26 Grenzwerteverordnung (mehr dazu: → Asbest erkennen).

Es gibt aber auch den anderen Weg, über den Asbest in Gebäude und Straßen gelangt: natürlich vorkommender Asbest im Gestein, der als Schotter und Streusplitt verbaut wurde. Das ist die Geschichte, die sich derzeit im Burgenland abspielt (→ Asbest im Burgenland). Zwei verschiedene Wege, beide Male Asbest. Die Faserarten unterscheiden sich, im Eternit überwiegend Chrysotil, im burgenländischen Gestein auch Amphibole, und mit ihnen die Wirkstärke; das Krankheitsspektrum ist dasselbe (→ Asbest und Gesundheit). Das Ewigkeitsversprechen von 1903 wurde eingelöst, nur nicht so, wie es gemeint war.

Quellen

  • Deutsche Biographie, „Hatschek, Ludwig": deutsche-biographie.de (Fabrik in Schöndorf bei Vöcklabruck, Produktionsbeginn 1893, Firmenname, Portlandzement-Verfahren 1900, Patent 5970/1901, erste Auslandswerke Poissy und Nyergesújfalu 1903)
  • Österreichisches Biographisches Lexikon, „Hatschek, Ludwig (1856 bis 1914)": biographien.ac.at (Schöndorf bei Vöcklabruck; erste ausländische Asbestzement-Fabrik 1903 in Frankreich)
  • OÖ Nachrichten, „Hatscheks Patent für Eternit": nachrichten.at (Patent Nr. 5970 vom 15. Juni 1901; Wortmarke „Eternit" 1903, vom lateinischen aeternus; Gründungsjahr dort 1894; NS-Kapitel und Kriegswirtschaft nach dem Historiker Wolfgang Quatember)
  • Stiftung Eternit-Werke Schweiz, „Über Asbest": eternitstiftung.ch (ursprüngliche Mischung: 90 Prozent Zement, 10 Prozent Asbestfasern)
  • Arbeitsinspektion, „Asbest: Kein Thema der Vergangenheit": arbeitsinspektion.gv.at (30.000 bis 40.000 Tonnen jährlich 1950 bis 1990, überwiegend Chrysotil; Latenzzeit mehrere Jahrzehnte)
  • Umweltbundesamt (Deutschland), „Asbest": umweltbundesamt.de (fest gebundener Asbest in Asbestzementprodukten, Asbestanteil ca. 10 bis 15 Prozent; Faserfreisetzung vor allem bei Bearbeitung und Ausbau; durch allgemeine Verwitterung stark spröde und brüchig gewordene Platten müssen entfernt werden, kein generelles Sanierungsgebot für intakte Produkte)
  • Asbestverordnung 1990, BGBl. Nr. 324/1990: ris.bka.gv.at (§ 2 Abs 1: Amphibolasbest-Produkte ohne eigene Übergangsfrist verboten; § 6 Abs 1: Abgabe von Restbeständen bis 31. Dezember 1990; § 6 Abs 2 und 3: Reibbeläge für die Erst- oder Nachrüstung bereits laufender oder bis Ende 1991 in Betrieb genommener Maschinen und Industrieanlagen bzw. Dichtungen und Packungen bis 31. Dezember 1993; § 4 Abs 3: Inverkehrsetzen von Asbestzementprodukten für den Hochbau ab 1. Jänner 1994 verboten, Rohre dort nicht genannt; § 6 Abs 4: rechtmäßig in Verkehr gesetzte Ware durfte weiter verwendet werden; die Verordnung ist inzwischen aufgehoben)
  • EU-Recht: Richtlinie 1999/77/EG der Kommission, ABl. L 207 vom 6.8.1999, S. 18 (Vorschriften vor dem 1. Jänner 2005 zu erlassen, Art. 2 Abs. 1): eur-lex.europa.eu; heutige Grundlage REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Anhang XVII Eintrag 6: eur-lex.europa.eu
  • Abfallverzeichnisverordnung 2020, Anhang 1: Schlüsselnummer 31412 „gn" (gefährlich, nicht ausstufbar, § 4 Abs 1), Asbestzement: ris.bka.gv.at; der EU-Abfallcode 17 06 05* stammt aus dem EU-Abfallverzeichnis (Entscheidung 2000/532/EG)
  • § 26 Grenzwerteverordnung, „Ermächtigte Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für Abbruch- oder Asbestsanierungsarbeiten": ris.bka.gv.at
  • Gesunde Arbeit (ÖGB/AK), „Asbeststaub: Es geht um Ihre Gesundheit": gesundearbeit.at (Untersuchungen „von der AUVA angeboten, durch das BBRZ … organisiert"; Beratungszentren in Wien, Linz, Vöcklabruck, Kapfenberg, Klagenfurt und Innsbruck; Seitenstand 14. Juni 2018)
  • meinbezirk.at (Bezirk Vöcklabruck; Regionauten-Community-Beitrag, der eine Unternehmensmitteilung wiedergibt), „Eternit wird zu Swisspearl": meinbezirk.at (Umbenennung 23. März 2023 aus markenrechtlichen Gründen; Name Eternit bleibt bei Wellplatten, Dachplatten und Dachsteinen)
  • Abbildungen: Anzeige Eternit 1905, Österreichische Nationalbibliothek (ANNO), gemeinfrei; Eternit-Anzeige Bozner Zeitung, 24. Dezember 1910, via Wikimedia Commons, CC BY 4.0.

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